Rechtsprechung

BFH-Rechtsprechung zur StB-Prüfung

1999-01-21, VII R 35/98, BFH-Urteil

BFH-Urteil vom 21.01.1999 - VII R 35/98
Anhängiges Verfahren beim BVerfG - Az.: 1 BvR 629/99

Leitsatz

1.
Der Anspruch des Prüflings auf eine erste Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen setzt ein spezifiziertes Begründungsverlangen voraus, das nicht pauschal und gleichsam ins Blaue hinein gestellt wird, sondern Mindestanforderungen an eine kritische Auseinandersetzung mit dem Prüfungsergebnis genügt. Der Prüfling muss seine Bedenken gegen die Benotung seiner Leistung dadurch spezifizieren, dass er zumindest allgemeine Anhaltspunkte dafür angibt, weshalb er vermutet, dass die Benotung auf in fach- und/oder prüfungsspezifischer Hinsicht angreifbaren Erwägungen der Prüfer beruhen kann.

2.
Besteht die mündliche Prüfung aus mehreren, gesondert bewerteten Prüfungsabschnitten, gehört zur notwendigen Spezifizierung des Begründungsverlangens in der Regel, dass der Prüfling genau angibt, für welche Einzelnoten er eine Begründung begehrt.

3.
Ein erstes Begründungsverlangen muss erkennen lassen, dass der Prüfling sich mit der Benotung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer selbstkritisch auseinandergesetzt und die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen, soweit ihm dies möglich ist, überprüft und an den ihm von den Prüfern gegebenen Noten gemessen hat.

4.
Die Pflicht der Prüfungsbehörde zu Hinweisen auf die Anforderungen an eine Spezifizierung des Begründungsverlangens und an die Substantiierung der Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen ist situationsabhängig.


Orientierungssatz

1.
Der Inhalt der von den Prüfern zu ihren Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen abzugebenden Begründung wird maßgeblich davon bestimmt, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung der Prüfling eine Begründung verlangt und ob er dies rechtzeitig tut (vgl. BVerwG-Urteil vom 6.9.1995 6 C 18/93).

2.
Haben die Prüfer auf ein erstes Begründungsverlangen der Bewertung einer mündlichen Prüfung eine erste Begründung ihrer Prüfungsentscheidung abgegeben, so muss der Prüfling, sofern er seine Bedenken gegen die Prüfungsentscheidung nicht ausgeräumt sieht, nachfragen, wenn er sich mit der Begründung nicht zufrieden geben will, weil er sie für unvollständig oder noch nicht für ausreichend hält, um ihm konkrete, substantiierte Einwände gegen einzelne fachspezifischen oder prüfungsspezifische Bewertungen überhaupt zu ermöglichen (vgl. BVerwG-Beschluss vom 20.5.1998 6 B 50/97).

3.
Ein Prüfling hat am Prüfungsverfahren mitzuwirken und muss sich den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten lassen, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht und Beeinträchtigungen im Rahmen des Zumutbaren nicht abzuwenden versucht (vgl. BVerwG-Urteil vom 17.2.1984 7 C 67/82; hier: Einwendungen wegen erheblicher Lärmbelästigungen und akustischem Unverständnis eines Prüfers während der mündlichen Prüfung).


Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung nicht bestanden. Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen die Bewertung seiner Leistungen in der mündlichen Prüfung.
Die mündliche Prüfung hat am 24. Februar 1997 stattgefunden. Mit am 6. März 1997 beim Beklagten und Revisionskläger (Ministerium der Finanzen --Ministerium--) eingegangenem Schreiben hat der Kläger darum gebeten, die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung schriftlich zu begründen. Dem hat das Ministerium mit Schreiben vom 22. April 1997 durch Übersendung eines Aktenvermerks des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 15. April 1997 entsprochen, welcher folgenden Wortlaut hat:
"... Der Bewerber wurde am 24. Februar 1997, zusammen mit vier
weiteren Kandidaten, mündlich geprüft. Für einen insgesamt
erfolgreichen Abschluss der Steuerberaterprüfung war --unter
Berücksichtigung der Vornote 4,5 aus dem schriftlichen Teil--
erforderlich, dass der Bewerber im mündlichen Teil im Durchschnitt
mindestens die (fiktive) Note von 3,8 in jedem Prüfungsabschnitt
erreicht.
Dies gelang dem Bewerber jedoch lediglich im letzten
Prüfungsabschnitt. Hier zeigte er im Prüfungsabschnitt Bürgerliches
Recht/Wirtschaftsrecht/Steuerliches Verfahrensrecht sogar eine
ansprechende und im Vergleich zu seinen Mitbewerbern deutlich bessere
Leistung, die vom Prüfungsausschuss mit der Note 3,0 bewertet werden
konnte.
In dem zu Beginn der Prüfung gehaltenen Kurzvortrag gelang es dem
Bewerber nicht, in der von ihm selbst bestimmten Zeit von sechs
Minuten, das Thema erschöpfend darzustellen. Zudem war der Vortrag mit
einigen Ungenauigkeiten behaftet. Da Gliederung und Präsentation
jedoch nach Auffassung des Prüfungsausschusses insgesamt annehmbar
waren, wurde für diesen Teil der Prüfung die Note 4,0 vergeben.
Hingegen zeigte der Bewerber in den Prüfungsabschnitten 1 - 5
deutliche Schwächen. Dies betrifft sowohl die Kenntnis spezieller
steuerlicher Vorschriften als auch das Verständnis systematischer
Zusammenhänge. Darüber hinaus hatte er Schwierigkeiten, aus
vorgegebenen Sachverhalten die für die steuerliche Beurteilung
bedeutsamen Umstände zu erkennen und entsprechend zu würdigen. Daraus
ergab sich, dass an ihn gerichtete Fragen mangels (zutreffender)
Beantwortung häufig an andere Kandidaten weitergereicht werden mussten.
Dem entspricht die in diesen Abschnitten überwiegend vergebene Note
4,5.
Im Prüfungsabschnitt 4 (Bewertungsrecht und einheitswertabhängige
Steuern) zeigte der Bewerber die insgesamt schlechteste Leistung. Er
konnte in diesem Abschnitt selbst grundlegende Fragen, wie zum Begriff
des Grundvermögens (§ 68 BewG) oder zu den einzelnen Grundstücksarten
(§ 75 BewG), nicht beantworten. Diese ungenügende Leistung konnte der
Prüfungsausschuss nur mit der Note 5,0 bewerten.
Mit der Notensumme 30,0 ergab sich für die mündliche Prüfung die
Durchschnittsnote 4,28 und somit --unter Berücksichtigung der Note 4,5
aus dem schriftlichen Teil-- die Gesamtnote 4,39. Damit hatte der
Bewerber die Prüfung nicht bestanden.
Dem Bewerber ist es zur Überzeugung des Prüfungsausschusses nicht
gelungen, im Verlaufe der Prüfung nachzuweisen, dass er über die für
die Berufsausübung als Steuerberater erforderlichen Grundkenntnisse
verfügt."
Der Kläger begehrt mit seiner am 7. März 1997 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen, zunächst gegen das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung gerichteten und erst mit am 25. März 1997 vom FG an das Ministerium weitergeleiteten Schriftsatz auf den mündlichen Teil der Prüfung erstreckten, später allein auf den mündlichen Teil beschränkten Klage, erneut zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen zu werden. Das FG hat der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 786 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Ministeriums.
Das Ministerium beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe

Die Revision des Ministeriums ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1.
Das Urteil des FG beruht maßgeblich auf der Rechtsansicht, auch wenn ein Prüfling sich --wie der Kläger-- darauf beschränke, eine schriftliche Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung zu verlangen, ohne konkrete Hinweise zu speziellen Prüfungsabschnitten zu geben oder einzeln bezeichnete Einwendungen zu erheben, müsse die Prüfungsbehörde "die wesentlichen tragenden Gründe für die Bewertung" benennen und "zumindest exemplarisch" einzelne Schwächen und Stärken der Prüfungsleistung sowie einzelne für die Benotung maßgebliche Erwägungen aufzeigen. Tue sie dies nicht, sei die Prüfungsentscheidung aufzuheben, sofern eine "nachträgliche neue Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung" nicht mehr möglich ist.
Die diesbezüglichen Erwägungen des FG sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Prüfungsentscheidungen, von denen der Zugang zu einem bestimmten Beruf --hier dem des Steuerberaters-- abhängt, greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit ein, weil sie dem Betroffenen --möglicherweise endgültig-- die Ausübung dieses Freiheitsrechts verwehren. Deshalb besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (u.a. Beschluss vom 30. Juni 1995 VII B 175/94, BFH/NV 1996, 180) bei berufsbezogenen Prüfungen wie der Steuerberaterprüfung ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, hat einen Anspruch darauf, die betreffenden Beurteilungen der Prüfer nachprüfen zu können und ggf. gerichtlich nachprüfen zu lassen. Die gerichtliche (Rechtmäßigkeits-)Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist allerdings inhaltlich begrenzt (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. April 1991 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 2005). Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung beruht --außer auf der fachspezifischen Beurteilung der Prüfungsleistungen-- auf komplexen Erwägungen, die sich nicht regelhaft erfassen lassen, insbesondere auf den persönlichen, subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer (ihrem höchstpersönlichen "Fachurteil"), der Berücksichtigung der objektiv nicht ohne weiteres fassbaren "Prüfungssituation" und nicht zuletzt auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und aufgrund des Gebotes der Chancengleichheit der Prüflinge bei der Notenvergabe anzuwenden haben (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 34, NJW 1991, 2005). Dieses Gebot unterstreicht § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), wenn er auf die "durchschnittlichen Anforderungen" als Bewertungsmaßstab abstellt. Die durch Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist aufgrund dieser sachgesetzlichen Eigentümlichkeiten der Prüfungsentscheidung nur eingeschränkt möglich. Wegen der zahlreichen Unwägbarkeiten, die bei der Bewertung einer Prüfungsleistung eine Rolle spielen, muss den Prüfern ein Entscheidungsspielraum zugestanden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Senats in BFH/NV 1996, 180; vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, und vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; vgl. ferner Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1993, 681; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320; vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; vom 17. Dezember 1997 6 B 55.97, NVwZ 1998, 738). Die dadurch entstehenden Defizite der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sind jedoch durch Regelungen des Prüfungsverfahrens so weit wie möglich auszugleichen (vgl. u.a. den Beschluss des Senats in BFH/NV 1996, 180, sowie das Urteil des BVerwG vom 6. September 1995 6 C 18.93, BVerwGE 99, 185, NJW 1996, 2670). Insbesondere muss der Prüfling, soweit dies irgendmöglich ist, instand gesetzt werden, Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen zu erheben. Dafür benötigt der Prüfling ausreichende Informationen über die Erwägungen, welche die Prüfer für die Prüfungsentscheidung und die ihr bei der Steuerberaterprüfung zugrundeliegende Vergabe von Einzelnoten (§ 15 DVStB) angestellt haben. Denn ohne solche Informationen kann er Einwände gegen die Bewertung seiner Leistungen in der Prüfung und die darauf beruhende Prüfungsentscheidung nicht wirksam erheben. Dem Prüfling ist deshalb im Rahmen des Verfahrens einer von ihm ggf. begehrten Kontrolle der Prüfungsentscheidung ein Anspruch auf diejenigen Informationen zuzugestehen, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere bei der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind. Er hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen tragenden Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind (Urteil des BVerwG in BVerwGE 99, 185, NJW 1996, 2670; vgl. auch Beschluss vom 20. Mai 1998 6 B 50.97, NJW 1998, 3657).
Das BVerwG hat jedoch in der eben angeführten Entscheidung in BVerwGE 99, 185 eingehend und überzeugend dargelegt, dass dieser Anspruch insbesondere bei mündlichen Prüfungen nicht voraussetzungslos besteht. Denn bei diesen ist es in besonderem Maße erforderlich, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betreffenden Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Hingegen ist es unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Fall eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen ohne Rücksicht darauf zu verlangen, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung vorzubringen.
Das Verlangen des Prüflings nach einer Begründung entscheidet indes nicht nur darüber, ob die Prüfungsentscheidung überhaupt begründet werden muss, sondern von ihm hängt auch der konkrete Inhalt des Anspruches des Prüflings auf eine Begründung der Prüfungsentscheidung ab. Der Inhalt der von den Prüfern zu ihren Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen abzugebenden Begründung wird maßgeblich davon bestimmt, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung der Prüfling eine Begründung verlangt und ob er dies rechtzeitig tut (vgl. Urteil des BVerwG in BVerwGE 99, 185). Diese Begrenzung der aus Art. 12 Abs. 1 GG, 19 Abs. 4 GG folgenden Informationsrechte des Prüflings hat auch der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. April 1996 VII R 128/95 (BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149) im Anschluss an das Urteil des BVerwG in BVerwGE 99, 185 hervorgehoben und darüber hinaus verlangt, der Prüfling müsse unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen geltend machen. Ein späterer Antrag, die Bewertung zu begründen, sei zwar nicht ausgeschlossen, unterliege aber der den Prüfling treffenden Gefahr, dass es den Prüfern wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, ihre Benotung zu begründen (vgl. Senatsurteil in BFHE 180, 485, 488 f.). Mit dieser Gefahr muss der Prüfling insbesondere deshalb rechnen, weil die Erinnerung der Prüfer an den Ablauf der Prüfung und die von ihnen angestellten Erwägungen bei der Notenvergabe erfahrungsgemäß schnell verblasst, das für die Steuerberaterprüfung geltende Verfahrensrecht aber keine Vorschriften über die Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung, insbesondere von Fragen und Antworten, enthält und auch sonst weder das einfache Gesetzes- noch das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1, Art 19 Abs. 4 GG) --etwa allein um der besseren Überprüfbarkeit der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen willen-- eine solche Protokollierung verlangt (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1993 VII R 46/93, BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333, 335; BVerwG-Beschluss vom 31. März 1994 6 B 65.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332, Deutsches Verwaltungsblatt 1994, 641).
b) Welchen Umfang die Informationsrechte des Prüflings im Einzelnen haben und unter welchen verfahrensrechtlichen Maßgaben sie wahrzunehmen sind, ist für die Steuerberaterprüfung positiv-rechtlich nicht näher bestimmt. Prüfling und Prüfungsbehörde müssen deshalb mangels solcher Vorgaben ihr Verhalten nach den Umständen des einzelnen Falles ausrichten und dabei einerseits darauf Rücksicht nehmen, dass eine umfassende Begründung der Notenvergabe in der mündlichen Prüfung ohne konkreten, durch entsprechende Einwände des Prüflings herbeigeführten Anlass den Prüfern nicht zumutbar und mit angemessenem Aufwand in der Regel auch gar nicht möglich wäre, dass aber andererseits den Erfordernissen wirksamen Grundrechtsschutzes des Prüflings soweit wie möglich entsprochen werden muss (vgl. schon BVerwG-Urteil in BVerwGE 99, 185).
Macht der Prüfling einen Anspruch auf Begründung der Prüfungsentscheidung bzw. bestimmter Einzelnoten der mündlichen Prüfung geltend, wird er in diesem Stadium des Verfahrens häufig substantiierte Einwände gegen die Notenvergabe --insbesondere gegen die fachspezifische Beurteilung seiner Beiträge im Prüfungsgespräch als falsche statt als richtige oder zumindest vertretbare Lösung der Prüfungsaufgabe oder gegen prüfungsspezifische Bewertungen seiner Leistungen als nur durchschnittlich statt als herausragend usf.-- nicht vorbringen können, solange er nicht von den Prüfern über die wesentlichen Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen informiert worden ist. Andererseits ist es in diesem Stadium auch für die Prüfer, ohne konkrete Einwände des Prüflings gegen die Noten zu kennen, nicht geboten und im Allgemeinen auch kaum möglich, eine umfassende Begründung abzugeben. Sie können sich statt dessen zunächst auf die wesentlichen Punkte beschränken und dem Prüfling eine nähere Auseinandersetzung mit der Bewertung seiner Leistungen und ggf. die Anforderung weiterer Erläuterungen überlassen. Nur wenn der Prüfling bereits konkrete Einwände erhoben hat, muss die Prüfungsbehörde auf diese konkret eingehen.
Selbst der Anspruch des Prüflings auf eine erste allgemeine, auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung setzt jedoch ein Begründungsverlangen voraus, das nicht pauschal und gleichsam ins Blaue hinein gestellt wird, sondern Mindestanforderungen an eine kritische Auseinandersetzung mit dem Prüfungsergebnis genügt. Der dem Prüfling dem Grunde nach gewährte allgemeine Informationsanspruch wird überhaupt erst dadurch zu einem konkreten Anspruch, der sich auf die Begründung (vom Prüfling) näher bezeichneter Bewertungen in einem bestimmten Fach bezieht, dass der Prüfling sein Begründungsverlangen entsprechend spezifiziert (BVerwG-Entscheidungen vom 16. April 1997 6 C 9.95, NJW 1998, 323, 326, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 und in BVerwGE 99, 185, unter 1. a drittletzter Absatz) und für sein Begründungsverlangen "sachlich vertretbare Gründe" angibt (Beschluß in NJW 1998, 3657). Nur ein solches Begründungsverlangen löst die Verpflichtung des Prüfungsausschusses aus, überhaupt eine nach Form oder Inhalt qualifizierte Begründung der Prüfungsentscheidung abzugeben (vgl. BVerwG-Urteil in NJW 1998, 323, 326, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382).
Allerdings braucht sich der Prüfling für ein solches spezifiziertes Verlangen nach einer (ersten) Begründung der Prüfungsentscheidung grundsätzlich noch nicht mit Einzelheiten des Prüfungsverlaufs auseinanderzusetzen; er muss insbesondere in diesem Stadium des Kontrollverfahrens noch keine konkreten und substantiierten Angriffe gegen einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen der Prüfer vortragen. Dazu wird er in der Regel auch nicht oder allenfalls bruchstückhaft und nur auf der Grundlage von mehr oder weniger ungewissen Vermutungen in der Lage sein; denn er kennt die von den Prüfern angestellten Erwägungen (noch) nicht und kann sie sich allenfalls aus deren Verhalten im Prüfungsgespräch zu erschließen versuchen. Der Prüfling muss hingegen nach Auffassung des erkennenden Senats für sein Begehren einer Begründung der Prüfungsentscheidung in einem bestimmten Fach seine Bedenken gegen die Benotung seiner Leistung dadurch spezifizieren, dass er zumindest allgemeine Anhaltspunkte dafür angibt, weshalb er vermutet, dass die Benotung auf in fach- und/oder prüfungsspezifischer Hinsicht angreifbaren Erwägungen der Prüfer beruht oder zumindest beruhen kann.
c) Haben die Prüfer auf ein solches erstes Begründungsverlangen des Prüflings geantwortet und eine erste Begründung ihrer Prüfungsentscheidung abgegeben, so muss der Prüfling, sofern er seine Bedenken gegen die Prüfungsentscheidung nicht ausgeräumt sieht, nachfragen, wenn er sich mit der Begründung nicht zufriedengeben will, weil er sie für unvollständig oder noch nicht für ausreichend hält, um ihm konkrete, substantiierte Einwände gegen einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen überhaupt zu ermöglichen (vgl. Beschluss des BVerwG in NJW 1998, 3657). Anderenfalls muss er, um seiner Mitwirkungspflicht bei der Kontrolle der Prüfungsentscheidung zu genügen, nunmehr seine Einwände gegen die fach- oder prüfungsspezifischen Bewertungen der Prüfer substantiieren.

2.
Das FG hat sich auf die Rechtsprechung des Senats und des BVerwG ausdrücklich bezogen. Es hat sie durch die --an sich richtige-- Überlegung ergänzt, an das erstmalige Begründungsverlangen eines Prüflings dürften keine "überhöhten" Anforderungen gestellt werden. Für den Streitfall ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass das Begründungsverlangen des Klägers ausreichend gewesen sei, um das Ministerium zu einer Begründung der Prüfungsentscheidung zu veranlassen, dass die Begründung jedoch den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen habe; deshalb sei die Prüfungsentscheidung als rechtswidrig aufzuheben, weil eine "neue Bewertung" der mündlichen Prüfungsleistungen nicht mehr möglich sei.
Das hält indes rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Dabei mag dahinstehen, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen Rechtsfolge einer mangelhaften Erfüllung des Begründungsverlangens eines Prüflings durch die Prüfungsbehörde die Aufhebung der Prüfungsentscheidung ist --wie das FG anzunehmen scheint-- oder nicht vielmehr die --ggf. vom Gericht auszusprechende-- Anforderung einer zureichenden Begründung. Bei einem solchen ergänzenden Begründungsverlangen ginge es freilich nicht um eine "neue Bewertung" der Prüfungsleistungen, sondern um den unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten vorzunehmenden Versuch, den Prüfungsverlauf und seine Bewertung durch die Prüfer doch noch zu rekonstruieren, was unter Umständen auch noch nach längerer Zeit gelingen kann.
b) Das kann aber zunächst auf sich beruhen. Denn schon der Ausgangspunkt des FG, das Begründungsverlangen des Klägers vom 6. März 1997 habe den vorgenannten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein erstes Begründungsverlangen genügt, ist nicht zutreffend.
Der Kläger hat mit seinem Begründungsverlangen pauschal eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung gefordert. Worin eine "Spezifizierung" dieses vom FG festgestellten Verlangens gesehen werden könnte, welche, wie dargelegt, allererst die Verpflichtung der Prüfungsbehörde zu einer "qualifizierten" Begründung der Prüfungsentscheidung auslösen könnte, ist nicht erkennbar. Zum einen ist nämlich die "mündliche Prüfungsleistung" des Klägers in sieben selbständig bewerteten Prüfungsabschnitten erbracht worden. Wenn dem Kläger im Anschluss an die Prüfung diese Einzelbewertungen nicht bekannt gegeben worden sein sollten --wie es in der Regel zweckmäßig und vielfach auch üblich ist--, hätte er danach fragen und sein Begründungsverlangen ggf. später spezifizieren müssen.
In zwei Prüfungsabschnitten hatte der Kläger nach Ansicht der Prüfungskommission ausreichende bzw. befriedigende Leistungen erbracht. Das schließt zwar nicht von vornherein aus, dass der Kläger geltend machen wollte, er habe auch in diesen beiden Prüfungsabschnitten eine (noch) bessere Benotung verdient. In diesem Fall hätte es jedoch nicht nur nahe gelegen, sondern wäre für eine ausreichende Spezifizierung des Begründungsverlangens erforderlich gewesen, dies klarzustellen. Aber auch sofern sich das Begründungsverlangen des Klägers gegen die Bewertung der Leistungen in den übrigen fünf Abschnitten, die mit den Noten 4,5 bzw. --in einem Fall-- mit der Note 5 bewertet worden waren, richtete, wäre es erforderlich gewesen, deutlich anzugeben, gegen welche Noten der Kläger sich wendet oder ob er sämtliche fünf Benotungen für rechtswidrig hält bzw. jedenfalls meint, einen Anlass zu haben, die Rechtmäßigkeit aller fünf Noten überprüfen zu wollen. Auch die Rechtsprechung des BVerwG geht offenbar davon aus, dass es zu den Anforderungen an ein (erstes) Verlangen nach der Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen und der dabei, wie erwähnt, erforderlichen Spezifizierung grundsätzlich gehört, dass der Prüfling genau angibt, für welche (Einzel-)Noten er eine Begründung begehrt (vgl. die bereits oben wiedergegebenen Ausführungen in dem Urteil in BVerwGE 99, 185, unter 1. a drittletzter Absatz).
c) Zum anderen ist schon von einem ersten Begründungsverlangen zu erwarten, dass es erkennen lässt, dass der Prüfling sich mit der Benotung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer (selbst-)kritisch auseinandergesetzt hat, dass er die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen also, soweit ihm dies möglich ist, selbst überprüft und an den ihm von den Prüfern gegebenen Noten gemessen hat. Denn nur so kann vermieden werden, dass aufgrund gleichsam ins Blaue hinein vorgetragener Begründungsverlangen erfolgloser Prüfungskandidaten die Prüfer entgegen der DVStB, die eine Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen nicht verlangt, bzw. entgegen dem sonstigen einfachen Gesetzesrecht im Ergebnis doch gezwungen sind, ihre Entscheidungen aufgrund einer dafür in der Regel notwendigen eingehenden Darstellung des Prüfungsverlaufs umfassend zu begründen, um dem Prüfling dadurch die Ansatzpunkte für einen Angriff gegen die Prüfungsentscheidung zu verschaffen, die er sonst --abgesehen von seiner Unzufriedenheit über das Prüfungsergebnis-- nicht besitzt oder zumindest nicht offenbart.
Mit diesen Anforderungen wird von dem Prüfling nichts Unmögliches, Unzumutbares oder seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG Unangemessenes verlangt. Der Prüfling kennt seine eigene Prüfungsleistung; seine Erinnerung an sie wird zumindest in der Regel kaum schlechter sein als die Erinnerung der Prüfer. Er kennt den Verlauf des Prüfungsgesprächs und wird häufig aus den von ihm beobachteten Reaktionen der Prüfer Anhaltspunkte dafür gewinnen können, was von jenen an seiner Prüfungsleistung beanstandet worden ist. Da er --von Sonderfällen abgesehen-- im allgemeinen auch nicht ernstlich wird behaupten können, dass eine von den Prüfern z.B. als nicht mehr ausreichend bewertete Prüfungsleistung in jeder Hinsicht frei von Mängeln gewesen sei, wird es ihm oftmals möglich sein, zumindest andeutungsweise vorzutragen, worin er seine brauchbaren Beiträge zu dem Prüfungsgespräch bzw. seine richtigen Ansätze bei der Beantwortung der Prüfungsfragen sieht oder weshalb er meint, dass die von ihm inzwischen erkannten und eingestandenen Mängel seiner Prüfungsleistung nicht von solchem Gewicht sind, dass sie die von den Prüfern vorgenommene Bewertung rechtfertigen könnten. Es wird dem Prüfling in aller Regel möglich sein, auf diese Weise den Prüfern die erforderlichen Anhaltspunkte dafür zu liefern, in welcher Hinsicht sie ihre Prüfungsentscheidung erläutern und rechtfertigen müssen.
Freilich ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen der Prüfling meint, seine von den Prüfern "schlecht" bewertete Prüfungsleistung sei fehlerlos oder sogar eine überdurchschnittliche Leistung gewesen, oder dass er aufgrund der (ausgebliebenen) Reaktionen der Prüfer schlechterdings keinen Anhaltspunkt dafür erkennen kann, worauf die "schlechte" Bewertung beruht, er sich also z.B. weder in der Lage sieht zu rügen, die Prüfer hätten in bestimmten Prüfungsabschnitten mutmaßlich Richtiges als falsch bewertet, noch gegen eine zu strenge Bewertung von ihm selbst möglicherweise einzuräumender Mängel seiner Prüfungsleistung etwas vorzubringen. Dann ist es aber dem Prüfling möglich und zumutbar, eben dies vorzutragen, womit er freilich Gefahr läuft, dass seine Rügen von den Prüfern z.B. durch Aufzeigen exemplarischer, besonders schwerwiegender Mängel der Prüfungsleistung ohne weiteres widerlegt werden können.
d) Das Urteil des FG entspricht diesen Rechtsgrundsätzen nicht; es hat die Anforderungen an ein erstes Begründungsverlangen eines Prüflings zu niedrig angesetzt und das Begründungsverlangen des Klägers vom 6. März 1997 zu Unrecht genügen lassen, um die Prüfungskommission zu einer detaillierten Auflistung der Mängel der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers zu verpflichten.
e) Das Urteil des FG wäre auch dann nicht richtig, wenn der Ansicht des FG gefolgt werden könnte, aufgrund des Begründungsverlangens des Klägers vom 6. März 1997 habe das Ministerium eine "qualifizierte" Begründung der Prüfungsentscheidung abgeben müssen. Denn die dem Kläger vom Ministerium mit Schreiben vom 22. April 1997 übermittelten Erläuterungen, die die Prüfungskommission zu der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers gegeben hat, stellen eine ausreichende Beantwortung seines Begründungsverlangens dar. Dem Informationsanspruch des Klägers ist durch diese Stellungnahme der Prüfungskommission also jedenfalls Genüge getan worden.
Die Stellungnahme der Prüfungskommission besteht entgegen der Ansicht des FG nicht nur aus "Leerformeln und abstrakten Ausführungen". Das trifft allenfalls für die Erläuterungen zu dem Prüfungsabschnitt Bürgerliches Recht/Wirtschaftsrecht/Steuerliches Verfahrensrecht zu. Bei diesem ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Leistungen des Klägers mit der Note 3,0, also als eine Leistung bewertet worden sind, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird (§ 15 Abs. 1 DVStB). Es hätte hier folglich nur darum gehen können, näher zu erläutern, warum die Leistung des Klägers nicht noch besser, nämlich als eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung oder sogar als eine hervorragende Leistung bewertet worden ist. Dazu besteht indes in der Regel kein Anlass, wenn der Prüfling nicht von sich aus Anhaltspunkte dafür genannt hat, durch welche Merkmale sich seine Leistung seiner Meinung nach (zumindest erheblich) aus dem Durchschnitt heraushebt.
Bei dem Kurzvortrag erhebt die Stellungnahme die konkreten Rügen, das Thema sei nicht "erschöpfend" und auch nicht ohne "Ungenauigkeiten" dargestellt worden. Es bedurfte in diesem Stadium des Begründungsverfahrens nicht notwendig einer Auflistung all der Gesichtspunkte, die der Kläger nach Auffassung der Prüfer hätte vortragen sollen, aber nicht vorgetragen hatte, bzw. einer genauen Bezeichnung der Ungenauigkeiten, die seinem Vortrag anhafteten, um den Kläger in die Lage zu versetzen, sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG angemessen zu verteidigen. Denn die Begründung der Prüfer ermöglichte es ihm jedenfalls, den von ihm gehaltenen Kurzvortrag selbstkritisch --anhand seiner Erinnerung oder seiner Aufzeichnungen-- zu überprüfen, um ggf. in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses darzulegen, weshalb er meint, sein Vortrag sei erschöpfend gewesen oder habe von den Prüfern bemängelte Ungenauigkeiten nicht aufgewiesen. Es ist überdies nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger dazu insgesamt besser in die Lage versetzt worden wäre, wenn die Prüfer --wie das FG von ihnen verlangt-- "exemplarisch" einzelne Mängel des Kurzvortrages aufgeführt hätten.
Zu dem Prüfungsabschnitt Bewertungsrecht und einheitswertabhängige Steuern ist dem Kläger von den Prüfern in ihrer Stellungnahme vorgeworfen worden, er habe selbst grundlegende Fragen wie nach wichtigen Begriffsdefinitionen nicht beantworten können. Auch das ist --wie insoweit auch das FG einräumt-- eine zwar möglicherweise nicht erschöpfende, aber doch so konkrete Begründung des Prüfungsergebnisses, dass sie dem Kläger ausreichende Möglichkeiten gab, sich mit der Bewertung seiner Leistung auseinanderzusetzen und sie ggf. anzugreifen.
Hinsichtlich der übrigen Prüfungsabschnitte haben die Prüfer in ihrer Stellungnahme gerügt, der Kläger habe --erstens-- die Kenntnis spezieller steuerlicher Vorschriften, --zweitens-- Verständnis für systematische Zusammenhänge vermissen lassen; er habe --drittens-- die steuerrechtlich relevanten Tatsachen nur mit Schwierigkeiten erkannt (und dementsprechend nicht ohne Schwierigkeiten zu würdigen verstanden). Ferner wird dem Kläger insoweit --viertens-- vorgehalten, an ihn gerichtete Fragen hätten mangels zutreffender Beantwortung an andere Kandidaten häufig weitergereicht werden müssen. Dass das letzte eine konkrete Tatsachenbehauptung ist, gegen die sich der Kläger hätte verteidigen können (und auch zu verteidigen versucht hat), liegt auf der Hand und bedarf keiner Ausführung. Aber auch die übrigen Vorwürfe sind keine bloßen Leerformeln oder so abstrakt, dass eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht möglich wäre. Um eine solche Auseinandersetzung in der durch das Begründungsverlangen des Klägers gebotenen Weise zu ermöglichen, bedurfte es nicht der Auflistung der einzelnen steuerlichen Vorschriften, die der Kläger nicht gekannt haben soll, bzw. der Zusammenhänge, die ihm nicht geläufig gewesen sein sollen; es musste dafür auch nicht von der Prüfungskommission im einzelnen angegeben werden, bei welchen Aufgaben der Kläger welche steuerrechtlich relevanten Umstände nicht erkannt und gewürdigt hat. Das genauer auszuführen, hätte eine umfassende und eingehende Darstellung des gesamten Prüfungsgesprächs bzw. der fünf Prüfungsgespräche zu den einzelnen selbständigen Prüfungsabschnitten erfordert, die von den Prüfern nach Überzeugung des erkennenden Senats in einer ersten Begründung aufgrund eines noch nicht näher substantiierten Begründungsverlangens des Prüflings grundsätzlich nicht gefordert werden kann; es ist vielmehr zunächst Sache des Prüflings, sich mit den von den Prüfern mehr oder weniger abstrakt beschriebenen Schwächen seiner Prüfungsleistung auseinanderzusetzen und der Prüfungsbehörde Hinweise zu geben, ob und aus welchen Gründen er meint, die Prüfer hätten ihren Bewertungsspielraum überschritten oder seien bei ihren Vorwürfen von falschen Tatsachen ausgegangen. So hätte der Kläger in einer Erwiderung auf die ihm gegebene Begründung der Prüfungsentscheidung hinsichtlich der vorgenannten Prüfungsabschnitte darlegen können und müssen, welche systematischen Zusammenhänge er richtig dargestellt oder welche speziellen steuerlichen Vorschriften er zutreffend benannt hat, bei welchen Aufgaben er meint, die für die Beurteilung relevanten Umstände erkannt zu haben, oder inwiefern er meint, die Prüfer hätten die von ihnen bemängelten Schwächen seiner Leistung unzutreffend bewertet.
Nachdem der Kläger die vorgenannten Erläuterungen als erste Begründung der Prüfungsentscheidung erhalten hatte, wäre es überdies seine Sache gewesen, eine Ergänzung dieser Begründung zu verlangen, wenn er meinte, diese Begründung sei unvollständig und ermögliche es ihm noch nicht ausreichend, seine Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in dem oben erläuterten Sinne zu "substantiieren", also konkrete Einwendungen gegen einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen der Prüfer vorzubringen. Wenn der Kläger mit anderen Worten zu den der Bewertung seiner einzelnen Prüfungsleistungen zugrundeliegenden Erwägungen der Prüfer mehr hätte wissen wollen, hätte er mehr fragen müssen (vgl. BVerwG-Urteil in NJW 1998, 323, 326). Das hat der Kläger indes nicht getan. Er hat sich vielmehr mit der Beantwortung seines Begründungsverlangens begnügt, wenn er auch dessen Ungenügen wegen Verwendung bloßer "floskelhafter Sätze und leerer Worthülsen" pauschal gerügt hat, und sich auf diese Beantwortung in seinem im Tatbestand des Urteils des FG wiedergegebenen Schriftsatz vom 4. August 1997 sachlich eingelassen.
f) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei von dem Ministerium nicht darüber belehrt worden, dass er sein Begründungsverlangen spezifizieren bzw. nachfragen müsse, wenn ihm die von der Prüfungskommission gegebene (erste) Begründung der Prüfungsentscheidung zur Verteidigung seiner Rechte nicht ausreichend erschien. Die aus dem Prüfungsverhältnis erwachsende Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde kann zwar diesbezügliche Hinweispflichten zur Folge haben. Wie die Pflicht zur Begründung der Prüfungsentscheidung selbst ist jedoch die Pflicht zu Hinweisen auf die Anforderungen an eine Spezifizierung des Begründungsverlangens bzw. an die Substantiierung der Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen situationsabhängig (vgl. BVerwG in NJW 1998, 323, 326, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382; vgl. schon Urteil des Senats vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218). Eine Pflicht der Prüfungsbehörde zu zweckdienlichen Hinweisen bezüglich des Begründungsanspruchs kann sich insbesondere ergeben, wenn ein Prüfling durch das Verfolgen offensichtlich irrtümlicher oder --für ihn nicht erkennbar-- nicht sachdienlicher Anträge infolge Zeitablaufs die Möglichkeit verliert, eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erlangen (Senatsurteil in BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218). Der Kläger indes bedurfte eines Hinweises auf seine Obliegenheiten im Prüfungsverfahren nicht; er war spätestens seit Ende März 1997 in dem wegen der (schriftlichen) Prüfung beim FG anhängigen Rechtsstreit anwaltlich vertreten, so dass das Ministerium davon ausgehen konnte, dass er seine Rechte angemessen verteidigen werde, wenn er sie verletzt sehen sollte. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine eingehende Begründung der Prüfungsentscheidung nicht bereits wegen Zeitablaufs unmöglich und deshalb ein diesbezügliches spezifiziertes Verlangen nicht von vornherein sinnlos gewesen, wie der Kläger jetzt offenbar geltend machen will. An dahin gehenden Feststellungen des FG fehlt es jedenfalls ebenso wie an einem diesbezüglichen substantiierten Sachvorbringen des Klägers in der Tatsacheninstanz.

3.
Das Urteil des FG kann nach alledem keinen Bestand haben. Das FG hat die rechtlichen Anforderungen an ein Begründungsverlangen und an die Beantwortung eines ersten Begründungsverlangens verkannt.
Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Das Ministerium hat die Prüfung zu Recht für nicht bestanden erklärt. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt. Im einzelnen ist dazu auszuführen:
Das Vorbringen des Klägers, die Prüfer hätten in den von ihnen näher bezeichneten Prüfungsabschnitten Fragen nicht "häufig" vom Kläger unbeantwortet an die anderen Mitprüflinge weitergeben müssen, ist, selbst wenn unterstellt wird, dass es hinreichend substantiiert ist, erstmals in dem Schriftsatz vom 4. August 1997, also mehr als fünf Monate nach der mündlichen Prüfung, aufgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt einer aufgrund dieses Vorbringens vom FG unverzüglich durchgeführten Beweisaufnahme konnte weder von den Prüfern noch von Zeugen (Zuhörern) das genaue Erinnerungsvermögen erwartet werden, das erforderlich gewesen wäre, um die klägerische Darstellung des Prüfungsverlaufs in dem Maße zu präzisieren und zu erhärten, dass von einer Beweisaufnahme Erkenntnisse hätten erwartet werden können, aufgrund derer die Prüfungsentscheidung vom FG als rechtswidrig hätte beanstandet werden können.
Dem vom Kläger zum Prüfungsabschnitt Ertragsteuern vorgelegten Gedächtnisprotokoll lässt sich der Prüfungsverlauf nicht einmal annäherungsweise entnehmen; selbst dessen Richtigkeit unterstellt, konnte daher zu dem vorgenannten Zeitpunkt kaum mehr festgestellt werden, dass der Kläger "alle Fragen richtig beantwortet hat", wie er behauptet; dem erkennenden Senat erscheint es daher erst recht ausgeschlossen, dass eine weitere Sachaufklärung in dieser Hinsicht heute noch entscheidungserhebliche Erkenntnisse erbringen kann, so dass eine Zurückverweisung der Sache an das FG auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten ist. Es geht vielmehr zu Lasten des Klägers, dass er seine Einwendungen gegen die schlechte Beurteilung seiner Leistungen auch in diesem Prüfungsabschnitt nicht früher und vor allem nicht präziser formuliert oder rechtzeitig nachgefragt hat, welche konkreten Mängel die Prüfungskommission in diesem Abschnitt zu beanstanden hatte. Eine eingehendere Begründung der Prüfungsentscheidung in diesem Punkt ist der Prüfungskommission weder heute zumutbar noch wäre sie es fünf Monate nach der mündlichen Prüfung gewesen.
Soweit der Kläger Rügen wegen des Prüfungsverfahrens erhoben hat, liegt sein Vorbringen aus Rechtsgründen neben der Sache. Wenn der Kläger sich bei der Vorbereitung seines Kurzvortrages "erheblichen Lärmbelästigungen" ausgesetzt gesehen hat, hätte er dies als eine Einwendung gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag nach § 26 Abs. 8 DVStB unverzüglich geltend machen müssen. Wenn er meinte, dass der Prüfer D "teilweise nicht zu verstehen gewesen" sei, hätte er nachfragen, zumindest aber substantiiert darlegen müssen, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar war (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juli 1993 VII R 11/93, BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259). Denn der Prüfling hat am Prüfungsverfahren mitzuwirken und muss sich den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten lassen, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht und Beeinträchtigungen im Rahmen des Zumutbaren nicht abzuwenden versucht (vgl. Urteil des BVerwG vom 17. Februar 1984 7 C 67/82, BVerwGE 69, 46). Dass das Berufsrecht im Prüfungsabschnitt "Rechnungswesen/Berufsrecht" zu kurz gekommen sei, wie der Kläger ferner gerügt hat, kann keinen Verfahrensmangel darstellen, weil es keine Vorschriften darüber gibt, in welchem Umfang einzelne Sachgebiete zu prüfen sind (vgl. § 37 a Abs. 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes, § 26 Abs. 3 Satz 2 DVStB; Urteile des Senats vom 16. Juli 1985 VII R 120/83, BFHE 144, 323, BStBl II 1986, 30; vom 27. Juni 1994 VII R 22/94, BFH/NV 1994, 910, und in BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333). Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Prüfer B habe die Antworten der Prüflinge nicht korrigiert oder an andere Prüflinge weitergegeben, lässt dies einen von Rechts wegen zu beanstandenden Fehler des Prüfungsverfahrens von vornherein nicht erkennen.
Anlass für weitere Erläuterungen der Prüfungsentscheidung durch die Prüfungskommission gibt das Sachvorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. August 1997 nicht, ebenso wenig dafür, die Prüfer zum Überdenken ihrer Prüfungsentscheidung für verpflichtet zu halten, was wirkungsvolle Hinweise des Klägers, d.h. konkrete und nachvollziehbare Einwände gegen die Bewertung seiner Leistungen in der mündlichen Prüfung, voraussetzen würde (Senatsbeschluss in BFH/NV 1996, 180), an denen es fehlt; denn dass der Kläger sich generell gegen die Bewertung seines Kurzvortrages gewandt und für diesen pauschal eine "2" für angemessen erklärt hat, genügt nicht, um eine solche Pflicht auszulösen.



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1999-05-21, VII R 34/98, BFH-Urteil

BFH-Urteil vom 21.05.1999 - VII R 35/98

Leitsatz

1.
Die Regelungen des StBerG über den Gegenstand der Steuerberaterprüfung genügen in ihrer Gesamtheit dem Gesetzesvorbehalt. Eine weitergehende gegenständliche Begrenzung der Prüfungsthemen und Bestimmungen über die erwartete Intensität ihrer Durchdringung seitens des Prüflings sind verfassungsrechtlich nicht geboten, ebenso wenig gesetzliche Regelungen über den Schwierigkeitsgrad der Prüfung. Dieser ergibt sich aus deren Aufgabe (§ 37a Abs.1 StBerG).

2.
Das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

3.
Es ist ein ungeschriebener Grundsatz des Prüfungsrechts, dass Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Besteht die Prüfungsaufgabe darin, einen Lebenssachverhalt rechtlich zu würdigen, so muss der Sachverhalt klare Angaben zu allen Tatsachen enthalten, die für die rechtliche Würdigung aus der Sicht der ernstlich in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften erheblich sind. Nicht jedes diesbezügliche Defizit der Aufgabenstellung hat jedoch ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Prüfung zur Folge, solange die Aufgabe nicht "unlösbar" ist.

4.
Eine von der Prüfungsbehörde erstellte "Musterlösung" und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen "Punkte" sind keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben, die deren höchstpersönlichen Bewertungsspielraum einschränkten.

5.
Eine hohe Misserfolgsquote in einem Prüfungstermin gestattet keinen brauchbaren Rückschluss darauf, dass die Prüfungsanforderungen überspannt waren. Sie gibt allenfalls dazu Anlass, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung nach konkreten Anhaltspunkten für überhöhte Anforderungen zu forschen.

6.
Alleiniger Bewertungsmaßstab in der Steuerberaterprüfung ist das fachliche Urteil des Prüfers über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters. "Durchschnittliche Anforderungen" i.S. des § 15 Abs.1 DVStB sind nicht die von dem Durchschnitt der Prüfer gestellten Anforderungen, sondern Anforderungen, die nach dem Urteil des einzelnen Prüfers an einen durchschnittlich qualifizierten angehenden Steuerberater gestellt werden können.


Orientierungssatz

1.
Eine Prüfungsaufgabe liegt auch dann noch im Rahmen der in § 37 a Abs. 3 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete, wenn bei der rechtlichen Lösung vereinzelt Vorschriften aus Rechtsgebieten heranzuziehen sind, die an sich nicht zu den dort genannten Prüfungsgebieten gehören, soweit dies keine näheren Kenntnisse der betreffenden Gesetze verlangt und der Schwerpunkt der Aufgabenstellung eindeutig auf einem der in § 37 a Abs. 3 StBerG genannten Rechtsgebiete liegt.

2.
Regelungen über Zugangsvoraussetzungen zu einem Beruf (hier: Steuerberater) unterliegen nach dem Rechtsstaatsprinzip und Demokratieprinzip des GG einem Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen wie dem Bereich der Grundrechtsausübung, insbesondere bei der Errichtung solcher Schranken für die Zulassung zu einem Beruf, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen.


Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat aufgrund der schlechten Bewertung seiner schriftlichen Leistungen die Steuerberaterprüfung 1995 nicht bestanden. Seine wegen Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 352 teilweise veröffentlichte Urteil abgewiesen.
Nach Ansicht des FG genügen die in §§ 37 a ff. des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und in der auf § 158 StBerG beruhenden Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) getroffenen Regelungen dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt.
Die --dort nicht festgelegte, aber auch nicht regelungsbedürftige-- äußerste Grenze für den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsklausur stelle dar, dass sie dem Bewerber Gelegenheit geben müsse, "ein Minimum von Kenntnissen für die ordnungsgemäße Berufsausübung" darzulegen. Diese Grenze sei im Streitfall nicht überschritten.
Die Buchführungs-/Bilanzklausur sei schwer, aber nicht unlösbar gewesen. Bei komplexen Prüfungsaufgaben wie in dieser Klausur blieben häufiger (Sachverhalts-)Fragen offen, fehlten Angaben im Sachverhalt, seien sie unvollständig oder ergäben sich gewisse (Formulierungs-)Unklarheiten, die der Prüfling durch Wahrscheinlichkeitserwägungen und notfalls auch durch Unterstellungen ergänzen und entscheiden müsse. Die Qualifikation des Prüflings erweise sich in diesen Fällen u.a. daran, wie er damit umgehe. Der Kläger habe jedoch die --den Kern der Klausur nicht tangierenden-- Sachverhaltslücken nicht erkannt und nicht problematisiert. Im Übrigen habe die Klausur abgesehen von Unklarheiten in Randbereichen vielfältige Ansatzpunkte geboten, ausreichende Fachkenntnisse aufzuzeigen.
Soweit sich der Kläger bei der Buchführungs-/Bilanzklausur und bei der Verfahrensklausur auf die Musterlösung berufe, rüge er im Kern die Bewertung seiner Leistungen, die einer inhaltlichen Kontrolle nur im Rahmen des --vom Kläger abgelehnten-- Überdenkens durch die Prüfer, im Übrigen jedoch nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung durch das Gericht zugänglich seien. Allgemeine Bewertungsmaßstäbe seien indes nicht verletzt, sachfremde Erwägungen nicht angestellt worden. Wissenschaftlich-fachliche Einwendungen, die seine Klausuren betreffen, habe der Kläger nicht vorgebracht. Ein vom Gericht zu korrigierender Bewertungsfehler könne nicht dadurch nachgewiesen werden, dass Teile der Musterlösung bei "akribisch minutiöser Auslegung in (irgendeiner Form an irgendeiner Stelle) der Klausurlösung anklingen". Auch wenn die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass das Punkteschema nur eine unverbindliche Hilfe für die Prüfer bei der gleichmäßigen Beurteilung von Prüfungsarbeiten darstelle, "in Randbereichen zu überdenken" sein möge, sei es allenfalls in Ausnahmefällen möglich, bei dem in der Steuerberaterprüfung praktizierten Bewertungssystem einen "quasi mathematisch-rechnerischen Anspruch" eines Prüflings auf zusätzliche Gutpunkte herzuleiten. Denn es komme auch auf Genauigkeit, Vollständigkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen des Prüflings sowie Art und Umfang der von ihm gegebenen Begründungen und deren Stimmigkeit/Schlüssigkeit an. Die insoweit erfolgte Beurteilung der Prüfer könne nicht dadurch ersetzt werden, dass das Gericht einen Abgleich von Klausur und Musterlösung durchführe. Nur die Bewertung der Prüfer unterliege der gerichtlichen Kontrolle. Ein Bewertungsrechtsfehler, etwa eine klar und deutlich fassbare, hinreichend gewichtige Abweichung zwischen Musterlösung/Punktewertung und Klausur des Klägers, welche die Annahme eines solchen Fehlers möglicherweise indizieren könnte, sei nicht festzustellen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, die im wesentlichen folgendermaßen begründet wird:
Es fehle an einer ausreichenden, dem Wesentlichkeitsvorbehalt genügenden gesetzlichen Grundlage für die Durchführung der Steuerberaterprüfung. Insbesondere fehle es an einer Regelung, welchen Schwierigkeitsgrad die Prüfungsklausuren und die mündliche Prüfung haben dürften und was Prüfungsgegenstand sein dürfe. So sei z.B. nicht geregelt, ob Prüfungsgegenstand einer Verfahrensrechtsklausur auch Grundkenntnisse oder sogar vertiefte Kenntnisse des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--, der Zivilprozessordnung (ZPO) und der "Verwaltungsvollstreckungsordnung" sein dürften.
Die Durchführung der Steuerberaterprüfung 1995 habe den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht entsprochen. Denn die Buchführungs-/Bilanzklausur habe so viele Fehler, Ungereimtheiten und Fallstricke enthalten, dass sie in der vorgegebenen Zeit nicht lösbar gewesen sei. Das FG selbst habe sie als schwer bezeichnet und dem Kläger Recht gegeben, dass im Rahmen der Aufgabenstellung sehr komprimierte Sachverhalte vorgelegen hätten, einige Sachverhaltsfragen offen geblieben seien, Angaben im Sachverhalt gefehlt hätten oder unvollständig gewesen seien und sich daraus gewisse Formulierungsunklarheiten ergeben hätten. Entgegen der Auffassung des FG sei von einem Prüfungskandidaten nicht zu verlangen, dass er den Sachverhalt ggf. ergänze.
Ferner rügt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bewertungsfehler. Da Bewertungsvorgaben im Rahmen einer Musterlösung vorgelegen hätten, seien diese von den Prüfern aus Gleichheitsgrundsätzen exakt umzusetzen gewesen. Zwar dürfe der Prüfer Qualitätsunterschiede in der Begründung oder in der Darstellung benoten; wenn er jedoch für Lösungen, obwohl sie den Musterlösungen teilweise entsprechen, keine Punkte vergebe, so müsse er dies zumindest begründen. Anderenfalls sei davon auszugehen, dass er den Vortrag des Prüflings nicht verstanden oder nicht ausreichend gewürdigt habe (Hinweis auf das Urteil des FG Hamburg vom 22. August 1997 V 22/96, EFG 1998, 245). Denn die Lösungshinweise seien für die Prüfer tatsächlich verbindlich, wenngleich dies rechtlich so nicht zutreffend sei. Im Übrigen sei die Steuerberaterprüfung 1995 "besonders schwer" gewesen. Die vom FG Hamburg festgestellte Misserfolgsquote von 46,30 % bestätige die Ansicht des Klägers, dass eine Grenze für den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsklausur eingeführt werden müsse.
Der Kläger beantragt, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium --FinMin--) unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 1996 zu verpflichten, den Kläger zur mündlichen Prüfung zuzulassen,
hilfsweise, das FinMin unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, den Kläger erneut eine Aufsichtsarbeit aus den Gebieten Buchführung/Bilanzwesen sowie Verfahrensrecht/andere Steuerrechtsgebiete anfertigen zu lassen,
hilfsweise unter Aufhebung dieses Bescheides das FinMin zu verpflichten, den Kläger zur Steuerberaterprüfung wieder zuzulassen.
Das FinMin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sein Urteil entspricht dem Bundesrecht.

1.
Nach den einschlägigen Regelungen des StBerG ist die Aufnahme des Berufes eines Steuerberaters u.a. davon abhängig, dass der Steuerberater eine Prüfung bestanden hat (sofern er nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Prüfung nach § 38 StBerG erfüllt). Mit dieser in § 35 Abs. 1 StBerG getroffenen Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in das durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Recht der freien Berufsausübung regelnd eingegriffen, indem er für den Zugang zum Beruf des Steuerberaters eine (subjektive) Zugangsvoraussetzung aufgestellt hat. Regelungen dieser Art unterliegen nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des GG einem Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen wie dem Bereich der Grundrechtsausübung, insbesondere bei der Errichtung solcher Schranken für die Zulassung zu einem Beruf, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Oktober 1981 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257, und vom 21. Juni 1989 1 BvR 32/87, BVerfGE 80, 257; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 18. Mai 1982 7 C 24.81, BVerwGE 65, 323).
Diesen Anforderungen des GG trägt zunächst Rechnung, dass die eben erwähnte, grundlegende Entscheidung, den Zugang zum Beruf des Steuerberaters vom Bestehen einer Prüfung abhängig zu machen, vom Gesetzgeber selbst in § 35 Abs. 1 StBerG getroffen worden ist. Ob das allein den verfassungsrechtlichen Anforderungen --unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs des § 35 Abs. 1 StBerG mit den in §§ 1 und 2 StBerG getroffenen Bestimmungen über die Tätigkeitsfelder des Steuerberaters, woraus sich wesentliche Vorgaben auch für den Inhalt der Steuerberaterprüfung und die Aufgabe des Prüfungsverfahrens ergeben-- genügen würde (vgl. Urteil des BVerwG in BVerwGE 65, 323), bedarf keiner Erörterung. Denn der Gesetzgeber des StBerG hat es nicht bei der Grundentscheidung des § 35 Abs. 1 StBerG bewenden lassen, sondern mit dem durch das 5. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BGBl I 1990, 2756) eingefügten § 37 a seine Vorstellungen über Aufgabe und Inhalt der Steuerberaterprüfung verdeutlicht und konkretisiert. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat der Prüfling in der Prüfung darzutun, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben, also die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die für eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen auf den in § 1 StBerG genannten Gebieten erforderlich sind; diese allgemeine Vorgabe für Gegenstand und Zweck der Prüfung weiter konkretisierend sind in Abs. 3 des § 37 a StBerG die Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung im einzelnen benannt, wobei zwischen Prüfungsgebieten, die der Prüfling umfassend beherrschen muss, und solchen, mit deren Grundzügen er vertraut sein soll, differenziert wird.
Mit der Gesamtheit dieser Regelungen genügt das StBerG dem Gesetzesvorbehalt. Weitergehende Bestimmungen über den Prüfungsstoff, insbesondere über eine weitergehende gegenständliche Begrenzung der Prüfungsthemen und die erwartete Intensität ihrer Durchdringung seitens des Prüflings, musste der Gesetzgeber nicht erlassen. Es verspräche auch kaum einen normativen Gewinn, wenn der Gesetzgeber über die Bezeichnung der Prüfungsgebiete mittels acht --zum Teil ihrerseits sachlich untergliederten-- Nummern in § 37 a Abs. 3 StBerG und die Abstufung zwischen den Gebieten, die umfassend, und solchen, die nur in "Grundzügen" zu prüfen sind, hinausgehend weitere Abstufungen vorgesehen hätte, nach Maßgabe derer von dem Prüfling die Beherrschung einzelner Gebiete verlangt werden darf, oder wenn er die Prüfungsgebiete (noch) detaillierter beschrieben und eingegrenzt hätte. Zudem ergeben sich aus der Sicht der in § 37a Abs. 1 StBerG hervorgehobenen Anforderungen der Berufsausübung als Maßstab für die Ausgestaltung der Prüfung weitere Differenzierungen von selbst, so z.B., dass detailliertere Kenntnisse über Kerngebiete des steuerlichen Verfahrensrechts wie etwa die Änderung von Steuerbescheiden nach §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO 1977), nicht aber z.B. über in der steuerlichen Beratungspraxis seltene Verbrauchsteuern (§ 37 a Abs. 3 Nr. 4 StBerG) oder über bestimmte, für die Ausübung des Berufes eines Steuerberaters im allgemeinen wenig bedeutsame Fragen der Volkswirtschaftslehre (§ 37 a Abs. 3 Nr. 7 StBerG) verlangt werden dürfen. Ferner begreift sich nach dem systematischen Zusammenhang der erwähnten Regelungen des StBerG, dass auch auf den Gebieten, deren Kenntnis nicht nur in Grundzügen verlangt wird, kein umfassendes, enzyklopädisches Wissen vorausgesetzt wird, sondern lediglich ein Grundwissen, wie es zur ordnungsgemäßen Berufsausübung bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erforderlich, wie es aber auch ausreichend ist, wenn es sich mit der --soweit möglich, ebenfalls in der Steuerberaterprüfung zu ermittelnden-- Fähigkeit des Betreffenden verbindet, sich für die konkrete Fallbearbeitung erforderliches Detailwissen anhand des Gesetzestextes sowie ggf. anhand des Schrifttums und einschlägiger Rechtsprechung zu erschließen.
Solchen aus dem Zweck der Prüfung ohne weiteres folgenden Begrenzungen des Prüfungsstoffes und der Intensität seiner dem Prüfling abzuverlangenden Durchdringung in der einzelnen Prüfung und bei der Vorbereitung der Prüfungsaufgaben in einer § 37 a Abs. 1 StBerG angemessenen Weise Rechnung zu tragen, musste und durfte der Gesetzgeber der Prüfungsbehörde und den Prüfungsausschüssen überlassen, deren Bildung er in § 37 a Abs. 2 Satz 2 StBerG vorgeschrieben hat und die eine zusätzliche Gewähr dafür bieten, dass bei der Durchführung der Prüfung unterschiedliche Auffassungen über die stofflichen Anforderungen des Berufes, einander ausgleichend, zur Geltung kommen. Eine genauere oder gar erschöpfende Festlegung des Prüfungsstoffes im Gesetz vorzunehmen, war jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. Urteile des BVerwG in BVerwGE 65, 323, 326, und vom 7. Oktober 1983 7 C 54.82, BVerwGE 68, 69; Beschlüsse des BVerwG vom 17. September 1987 7 B 160.87, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 244; Beschluss vom 23. Mai 1985 7 B 113.85, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 211, sowie Beschluss vom 8. Mai 1989 7 B 58.89, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 262).
Die Revision vermisst ebenfalls zu Unrecht nähere gesetzliche Regelungen über den "Schwierigkeitsgrad, den Prüfungsklausuren haben dürfen". Wie bereits ausgeführt, dient die Steuerberaterprüfung --was das Gesetz ausdrücklich ausspricht-- dazu, festzustellen, ob der Prüfling die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die notwendig sind, um geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, also den Beruf des Steuerberaters ausüben zu können. Daraus folgt, ohne dass dies gesetzlicher Erläuterung oder Hervorhebung bedurft hätte, dass Maßstab für den zulässigen Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe ist, ob unter Berücksichtigung der vorgegebenen (Prüfungs-)Zeit und bei Verwendung der dem Prüfling zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel von einem Steuerberater normalerweise erwartet werden könnte, dass er die Aufgabe in einer Weise lösen würde, die den Interessen seines Auftraggebers an der Wahrung seiner steuerlichen Belange ausreichend Rechnung tragen würde. Was dies im konkreten Einzelfall bedeutet, welche steuerrechtlichen Implikationen und ggf. Probleme einer Aufgabenstellung zu erkennen von einem Steuerberater z.B. in der vorgegebenen (Prüfungs-)Zeit erwartet werden müsste, damit er den an ihn gerichteten Erwartungen entspricht, entzieht sich ebenso einer abstrakten Festlegung wie die Voraussetzungen, unter denen gewisse Fehler oder Unzulänglichkeiten der Aufgabenbearbeitung, die einem berufstätigen Steuerberater nicht nachgesehen werden könnten, bei der Bewertung der Leistung eines Prüflings wegen seiner unbeschadet des § 36 StBerG in der Regel noch geringen Berufserfahrung hingenommen werden können.
Darüber Regelungen zu treffen, kann vom Gesetzgeber nicht erwartet werden. Dieser durfte und musste vielmehr die in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertungen und Beurteilungen den (fachlich dafür qualifizierten und prüfungserfahrenen) Prüfungsbehörden bzw. Prüfern und Prüfungskommissionen überlassen.

2.
Das FG hat im Streitfall angenommen, dass die dem Kläger gestellten Prüfungsaufgaben, insbesondere auch in der Bilanz-/
Buchführungsklausur, gemessen an den eben entwickelten zulässigen Anforderungen, von denen das FG sinngemäß ausgegangen ist, nicht "zu schwer" waren. Seine diesbezügliche Würdigung liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen, für das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellung des Sachverhalts. Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die vorgenannten Rechtssätze sowie die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, lassen die Ausführungen des FG in diesem Zusammenhang nicht erkennen (vgl. zum Kontrollmaßstab den Beschluss des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133).
Zutreffend ist das FG sinngemäß davon ausgegangen, dass das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den zulässigen Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben zwar, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, das Gericht jedoch nicht sein eigenes Urteil über den angemessenen Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe an die Stelle des (vertretbaren) Fachurteils der Prüfungsbehörde setzen darf (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417; Beschluss des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133). Die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung verbieten es nicht, das auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und fallbezogen anwenden müssen, beruhende Urteil der Prüfer insbesondere über die Schwierigkeit der Prüfungsaufgabe und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings bei der gerichtlichen Kontrolle einer Prüfungsentscheidung hinzunehmen und den Prüfungsbehörden insoweit eine "Letztentscheidungskompetenz" zuzubilligen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34), sofern das Urteil der Prüfungsbehörde bzw. der Prüfer vertretbar erscheint und sich sachfremde Einflüsse auf die Aufgabenstellung --etwa in Gestalt des Bestrebens, zum Schutz vor unliebsamer Konkurrenz möglichst viele Kandidaten scheitern zu lassen-- nicht feststellen lassen. In dieser Hinsicht hat weder der Kläger Substantiiertes geltend gemacht noch hat das FG dazu etwas festgestellt.
3.
Hingegen hat das FG allerdings bemängelt, der Prüfungssachverhalt sei bei der Bilanz-/Buchführungsklausur "unvollständig" und weise "gewisse (Formulierungs-)Unklarheiten" auf. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich jedoch aus diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, dass das FG Tatsachen festgestellt hätte, die Anlass geben, die Durchführung der Steuerberaterprüfung in dem betreffenden Prüfungsabschnitt rechtlich zu beanstanden.
Freilich ist es ein (ungeschriebener Rechts-)Grundsatz des Prüfungsrechts, dass Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 205). Besteht die Prüfungsaufgabe darin, einen Lebenssachverhalt --ggf. unter einem bestimmten Blickwinkel-- rechtlich zu würdigen, so muss der Sachverhalt klare Angaben zu allen Tatsachen enthalten, die für die dem Prüfling abverlangte rechtliche Würdigung aus der Sicht der ernstlich in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften erheblich sind. Freilich verbietet dies nicht, dem Prüfling zuzumuten, die Darstellung des ihm unterbreiteten Lebenssachverhaltes unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auszulegen, wo sie ihm nicht völlig klar und eindeutig erscheint, und naheliegende, jedoch nicht ausdrücklich erwähnte Details zu ergänzen. Denn insbesondere bei einer knappen Sachverhaltsschilderung, die wegen der begrenzten Prüfungszeit in der Regel erforderlich ist oder zumindest im Interesse vor allem der Prüflinge liegt, ist nicht immer völlige Unzweideutigkeit erreichbar. Darüber hinaus kann bisweilen ein von der Prüfungsbehörde nicht vorausgesehener rechtlicher Ansatz, ein zusätzlicher Rechtsgedanke und überhaupt die Bildung --möglicherweise vertretbarer oder sogar richtiger, von der Prüfungsbehörde jedoch nicht in Rechnung gestellter-- rechtlicher Obersätze durch den Bearbeiter die von der Prüfungsbehörde gegebene Sachverhaltsschilderung als lückenhaft und zusätzliche Sachverhaltsangaben als nötig erscheinen lassen. Wenn auch die Prüfungsbehörde sich bei der Aufgabenstellung Gedanken darüber machen muss, welche Tatsachen --auch bei einem unter Umständen von dem ihren abweichenden (vertretbaren) Rechtsstandpunkt des Prüflings-- für die Falllösung Bedeutung erlangen könnten und deshalb in der Aufgabenstellung zu berücksichtigen sind, hat nicht jedes diesbezügliche Defizit der Aufgabenstellung ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der betreffenden Prüfung zur Folge, solange dadurch nicht die Aufgabe "unlösbar" wird.
Dem Zusammenhang der Ausführungen des FG ist zu entnehmen, dass die Buchführungs-/Bilanzklausur nur solche "Unklarheiten" aufwies, wie sie bei komplexen Prüfungsaufgaben unvermeidlich sind und welche ferner das, was das FG als den "Kern der Klausur" bezeichnet hat, nicht berührten. Solche weitgehend nicht zu verhindernden Deutungsspielräume, welche eine Prüfungsaufgabe lässt, verstoßen jedenfalls solange nicht gegen das eingangs genannte Gebot der Klarheit der Aufgabenstellung und führen nicht zu einem Verfahrensfehler, auf dem das Prüfungsergebnis beruhen kann, wenn sie den Prüfling nur über Sachverhaltsdetails im unklaren lassen, die den rechtlich gebotenen Prüfungsgang nicht wesentlich berühren können. Hiervon ist nach den Feststellungen des FG bei der im Streitfall gestellten Bilanz-/Buchführungsklausur auszugehen.

4.
Auch die Ausführungen des FG zu den vom Kläger gerügten Fehlern der Verfahrensrechtsklausur sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Prüfungsaufgabe liegt auch dann noch im Rahmen der in § 37 a Abs. 3 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete, wenn bei der rechtlichen Lösung vereinzelt Vorschriften aus Rechtsgebieten heranzuziehen sind, die an sich nicht zu den dort genannten Prüfungsgebieten gehören, soweit dies keine näheren Kenntnisse der betreffenden Gesetze verlangt und der Schwerpunkt der Aufgabenstellung eindeutig auf einem der in § 37 a Abs. 3 StBerG genannten Rechtsgebiete liegt. So war es nach den Feststellungen des FG hier; das FG hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass das steuerliche Verfahrensrecht (§ 37 a Abs. 3 Nr. 1 StBerG) "Berührungspunkte" zur ZPO, zur Konkursordnung und auch zum BGB aufweise. Dann aber ist es zulässig, eine Verfahrensrechtsaufgabe in der Steuerberaterprüfung zu stellen, die die Heranziehung dieser Gesetze notwendig macht.
Die Rüge der Revision, die Texte dieser Gesetze hätten der Klausuraufgabe nicht beigegeben werden dürfen, geht schon deshalb fehl, weil nach den Feststellungen des FG diese Texte zwar für die Klausurbearbeitung letztlich keine entscheidende Bedeutung hatten, aber zumindest "vordergründig" einschlägig waren; dann aber ist es keine Irreführung der Prüflinge, die möglicherweise rechtlich beanstandet werden könnte, sondern gebotene Vorsorge, solche Texte zur Verfügung zu stellen.

5.
Ohne Rechtsverstoß sind schließlich auch die Darlegungen des FG zu der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG und des Senats (vgl. nur Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BFHE 187, 373) ist bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. In Bezug auf Fachfragen hat das Gericht aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings darüber zu befinden, ob die von einem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Fachfragen sind alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen; zu solchen prüfungsspezifischen Bewertungen gehört insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung (Beschluss des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133, m.w.N.).
Diese Differenzierung hat das FG sinngemäß seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die danach anzuwendenden Prüfungsmaßstäbe richtig angewandt. Ohne dass dagegen zulässige und begründete Revisionsrügen erhoben worden wären, hat das FG aufgrund der von ihm im Tatbestand des Urteils ausdrücklich in Bezug genommenen Einwände des Klägers gegen die Beurteilung insbesondere der Buchführungs-/Bilanzklausur weder festgestellt, dass Richtiges als falsch oder Vertretbares als nicht vertretbar angesehen worden wäre noch dass die Prüfer bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Klägers den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätten. An diese tatrichterliche Würdigung des Prüfungsgeschehens ist der erkennende Senat gebunden.
Es ist nicht, wie der Kläger meint, rechtsfehlerhaft, dass das FG nicht geprüft hat, ob die von der Prüfungsbehörde erstellte "Musterlösung" und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen "Punkte" von den Prüfern "umgesetzt" worden sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Musterlösung keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben enthält. Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte sollen lediglich die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern helfen. Eine darüber hinausgehende Bedeutung können die Musterlösungen schon deshalb nicht haben, weil sie anderenfalls den höchstpersönlichen Bewertungsspielraum, der nach dem StBerG jedem einzelnen Prüfer bzw. unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 bis 5 DVStB der Prüfungskommission zusteht, unangemessen einschränkten. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit und der allgemeine Gleichheitssatz als solcher stehen dem nicht entgegen. Bereits das BVerwG hat vielmehr mit Recht darauf hingewiesen, dass mit der Anerkennung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums in den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gezogenen Grenzen in Kauf genommen werde, dass verschiedene Prüfer dieselbe Prüfungsleistung unterschiedlich bewerten. Dies beinhalte keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, der die Herstellung völliger tatsächlicher Gleichheit weder gebiete noch realistischerweise überhaupt versprechen könne (BVerwG-Beschluss vom 11. August 1998 6 B 49.98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, 74).
Es ist danach nicht Aufgabe und es ist auch nicht Ziel der von den Prüfungsbehörden ggf. erarbeiteten "Musterlösungen", diese Gleichheit herzustellen. Eine durch Musterlösungen bewirkte Bewertungsgleichheit könnte auch nur vordergründig sein. Denn es ist geboten, bei der Bewertung einer Prüfungsleistung auch die "Darstellung" des Lösungsweges durch den Prüfling, ihre Systematik und Folgerichtigkeit, ihre Prägnanz und dergleichen zu berücksichtigen. Dies kann nicht durch einen bloßen, gleichsam Schritt für Schritt erfolgenden Vergleich der Klausurbearbeitung mit der Musterlösung ersetzt werden (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, a.a.O., 421.0, Prüfungswesen Nr. 329, sowie den Beschluss des erkennenden Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133); eine sachgemäße Bewertung einer Prüfungsleistung, wie sie insbesondere die in der Steuerberaterprüfung im allgemeinen gestellten Aufgaben verlangen, kann sich nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung vorzunehmen oder Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren (Urteil des BVerwG in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 329).

6.
Sofern die Revision mit ihrem Hinweis auf die --in Hamburg-- erreichte Misserfolgsquote in der Steuerberaterprüfung 1995 eine Überspannung der Prüfungsanforderungen geltend machen will, kann sie auch damit nicht durchdringen.
Der Senat hat zwar, wie bereits erwähnt, wiederholt entschieden, dass vom Gericht nachgeprüft werden kann, ob bei der Formulierung von Prüfungsfragen oder der Bewertung von Prüfungsleistungen überhöhte Anforderungen gestellt worden sind, so dass die Prüfung nicht mehr geeignet ist festzustellen, ob ein Bewerber in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die Prüfungsbewertung offenbar von sachfremden Erwägungen --u.U. einer versteckten Bedürfnisprüfung oder dem Zweck, Konkurrenz von den steuerberatenden Berufen abzuhalten-- beeinflusst ist (Urteile des Senats in HFR 1963, 375, und in HFR 1964, 467; vgl. dazu zuletzt den Beschluss des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, voraussichtlich in Heft 11, 1999). Der Senat hat jedoch seit seinem Urteil in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417 betont und in dem eben genannten Beschluss bekräftigt, dass die Höhe der Quote der Bewerber, welche eine Prüfung nicht bestehen, allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden kann, dass die Prüfer ihre Anforderungen nicht ausreichend an Ziel und Zweck der Prüfung ausgerichtet haben, dass die Misserfolgsquote jedoch niemals allein ausreichend sei, um den Schluss darauf zu gestatten, die Prüfer hätten sachfremde Erwägungen angestellt.
Diese Rechtsprechung des Senats beruht auf der Erwägung, dass die Misserfolgsquote in einer Prüfung u.a. von der Zusammensetzung der Bewerber, d.h. ihrer Begabung und ihrem Werdegang, der Qualität ihrer Ausbildung, der Intensität ihrer Vorbereitung auf die Prüfung udgl., ferner den von den jeweiligen Prüfern angewandten Bewertungsmaßstäben, die sich --in den vorgenannten Grenzen-- einer rechtlichen Überprüfung entziehen, und nicht zuletzt von Zufälligkeiten abhängt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Zusammensetzung der Prüflingsgruppe in einzelnen Prüfungsterminen starken Schwankungen unterliegt und dass, da die Bildung der Bewertungsmaßstäbe und ihre Anwendung im Prüfungsverfahren von der höchstpersönlichen Einschätzung der Prüfer abhängen, insofern u.U. ausgeprägte Unterschiede bei den einzelnen Prüfern --und den einzelnen Prüfungsämtern-- bestehen; es ist auch nicht konkret nachprüfbar, ob und in welchem Umfang dies bei einem bestimmten Prüfungstermin, einer bestimmten Klausur odgl. der Fall war. Deshalb gestattet eine hohe Misserfolgsquote in einem Prüfungstermin nur nicht fundierte Mutmaßungen, jedoch keinen brauchbaren Rückschluss darauf, dass die Prüfungsanforderungen überspannt waren. Eine "hohe" Misserfolgsquote gibt allenfalls dazu Anlass, nach konkreten Anhaltspunkten dafür im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung zu forschen. Solche konkreten Anhaltspunkte hat indes im Streitfall weder der Kläger geltend gemacht noch das FG festgestellt.
Im Übrigen ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, kein Prüfer und erst recht kein Prüfungsamt von Rechts wegen gehalten, sich an den Anforderungen bestimmter anderer Prüfer oder einem statistisch ermittelten "Durchschnitt" statt an seinem fachlich fundierten Urteil über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338). Selbst wenn also die geringere Misserfolgsquote in einem anderen Land, bei einer anderen Prüfungskommission oder anderen Prüfern verwertbare Erkenntnisse über die dort gestellten Prüfungsanforderungen liefern würde, wäre dies für die gerichtliche Entscheidung ohne Belang. Denn auch soweit § 15 Abs. 1 DVStB auf "durchschnittliche Anforderungen" abstellt, sind damit nicht etwa die von dem Durchschnitt der Prüfer gestellten Anforderungen zum Maßstab erklärt, sondern Anforderungen bezeichnet, die nach dem Urteil des einzelnen Prüfers an einen durchschnittlich qualifizierten angehenden Steuerberater gestellt werden können und im Interesse der Belange der Steuerrechtspflege gestellt werden müssen.



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2001-03-06, VII R 38/00, BFH-Urteil

BFH-Urteil vom 06.03.2001 - VII R 38/00

Leitsatz

1.
Die Festlegung der Bestehensgrenze in der Steuerberaterprüfung auf die Durchschnittsnote 4,15 entspricht höherrangigem Recht.

2.
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, wonach eine Zwischennote der besseren Note zugeordnet werden muss; das gilt auch im Hinblick auf die Feststellung des Bestehens der Prüfung anhand einer Berechnung des Durchschnitts der Noten für einzelne Prüfungsleistungen.


Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat in der Steuerberaterprüfung 1997 die Gesamtnote 4,23 (bei richtiger Berechnung 4,21) erzielt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Beklagten und Revisionsklägerin (Oberfinanzdirektion -OFD-) hat ihm daraufhin im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Eine Begründung für die schlechte Bewertung seiner Leistungen (im Schriftlichen 4,5, 3,5 und 4,0 und im Mündlichen 4,66, fünfmal 4,5 und 4,08) verlangte der Kläger auf Befragen nicht. Er erhob jedoch gegen die Prüfungsentscheidung Klage, mit der er die fehlerhafte Bewertung seiner Leistungen und Verfahrensfehler rügte.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Prüfungsentscheidung mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 43 veröffentlichten Urteil aufgehoben und die OFD verpflichtet, die Steuerberaterprüfung für bestanden zu erklären. Es hielt zwar die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen das Prüfungsergebnis für unbegründet, die vom Prüfungsausschuss aus den (teilweise, jedoch ohne Auswirkung auf die Bestehensfeststellung auf Zehntel- und Hundertstelwerte festgesetzten) Noten gezogene Schlussfolgerung des Nichtbestehens der Prüfung indes für nicht gerechtfertigt, weil entgegen der - nach Auffassung des FG nichtigen - Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) die Prüfung bei einer Gesamtnote von 4,23 für bestanden erklärt werden müsse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision der OFD, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Aufgrund der Ermächtigung des § 158 Abs. 1 Nr. 1 b des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) habe die in der vorgenannten Vorschrift enthaltene Regelung getroffen werden können, wonach die Prüfung als nicht bestanden gilt, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 übersteigt. Der vom FG in seiner Argumentation verwendete Begriff der "noch ausreichenden" Prüfungsleistung finde sich weder im StBerG noch in der DVStB. § 15 DVStB betreffe nur die schriftliche und die mündliche Prüfung, nicht aber die Note für die Gesamtprüfung; eine solche Note werde nach § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB nicht erteilt. Die Wertungen des Notenschemas des § 15 DVStB seien deshalb weder bindend noch prägend für die Wertgrenze, die in § 28 Abs. 1 DVStB festgesetzt ist.
Aus der Entwicklung der Rechtsvorschriften über die Steuerberaterprüfung ergebe sich im Übrigen, dass der Verordnungsgeber den Durchschnittswert 4,5 nicht als Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten für die ordnungsgemäße Ausübung des Steuerberaterberufes verstanden habe. Der Grenzwert für das Bestehen der Prüfung sei erstmals durch die Änderungsverordnung zur DVStB vom 5. Dezember 1973 in Anlehnung an die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und für Steuerbeamte im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung festgelegt worden, nachdem bis dahin in den einzelnen Ländern unterschiedlich verfahren worden sei. Für die Ermittlung dieses Grenzwertes sei es erforderlich geworden, die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile ziffernmäßig zu bewerten; deshalb seien in der Änderungsverordnung insoweit Ziffernangaben eingeführt worden, wobei zunächst keine Zwischennoten vorgesehen worden seien. Die Notenstufe 4 sei als eine Leistung beschrieben worden, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Die Wertung "noch ausreichend" sei nicht vorgesehen gewesen. Daran habe sich erkennbar nichts dadurch ändern sollen, dass erstmals in der DVStB von 1979 Zwischennoten für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen zugelassen wurden. Der Wertmaßstab für die Bestehensgrenze habe sich dadurch nicht ändern sollen.
Das Gleiche gelte für die 1979 erstmalig eingeführte Zahl 4,5 als Grenze für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Zuvor sei dafür in der Verordnung u.a. der Fall angeführt gewesen, dass eine der schriftlichen Arbeiten mit 4, die anderen beiden mit 5 bewertet worden seien, der Notendurchschnitt also bei 4,66 gelegen habe. Mit der Einführung der Zahl 4,5 sei der Erkenntnis Rechnung getragen worden, dass im steuerberatenden Beruf auf ein Mindestmaß der Befähigung zur schriftlichen Bearbeitung nicht verzichtet werden könne. Dies entspreche nicht dem Ziel der Steuerberaterprüfung, wie es später in § 37a StBerG definiert worden sei, nämlich dass der Bewerber durch die Prüfung darzutun habe, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Der Verordnungsgeber habe den Wert 4,5 nicht als "noch ausreichend" in dem vom FG behaupteten Sinne verstanden. In der Begründung der Änderungsverordnung sei zu § 25 Abs. 3 DVStB vielmehr ausdrücklich hervorgehoben worden, dass die Note 4,5 ausnahmsweise als ausreichend gelte, und zwar nur im Zusammenhang mit der Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Darüber hinaus könne aber dem Urteil des FG auch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
In § 37a StBerG seien einzelne Prüfungsgebiete benannt, die der Prüfling zum Teil umfassend, zum Teil in den Grundzügen beherrschen müsse. In den Kernbereichen des Steuerrechts seien detailliertere Kenntnisse erforderlich als in weniger bedeutsamen Bereichen. Bei einer Bestehensgrenze von 4,5 sei der Nachweis, dass der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse in den Kernbereichen habe, nicht gewährleistet. Zwar sei auch bei einer Bestehensgrenze von 4,15 bei einer entsprechenden Notenkonstellation denkbar, dass ein Prüfling den Wert erreiche, ohne in den Kernbereichen eine ausreichende Leistung zu erbringen. Dies sei aber weniger wahrscheinlich als bei einem Wert von 4,5.
Die Festlegung der Bestehensgrenze auf 4,15 sei nicht unverhältnismäßig. In dem Notenschema des § 19 DVStB 1973, mit welchem jener Wert eingeführt worden sei, sei 4 als eine Leistung definiert gewesen, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. An dieser Entscheidung habe sich der Verordnungsgeber offensichtlich bei der Festlegung der Bestehensgrenze orientiert; dass er die Grenze nicht auf 4, sondern auf 4,15 festgelegt habe, trage dem Gebot Rechnung, den Zugang zum Beruf nicht unverhältnismäßig einzuschränken. Wenn einem Prüfling mit der Note 4,5 im schriftlichen Prüfungsteil, welche Note entgegen der Auffassung des FG keine "noch ausreichende" Prüfungsleistung belege, die Möglichkeit gegeben werde, seine Leistung in der mündlichen Prüfung auf die als ausreichend geltende Bestehensgrenze von 4,15 zu verbessern, dann trage dies dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.
Die OFD beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist mit dem Ergebnis der Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) begründet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB ist die Steuerberaterprüfung nicht bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 übersteigt. Die durch zwei geteilte Summe aus den vom Kläger für die schriftliche und die mündliche Prüfung erzielten Gesamtnoten übersteigt die Zahl 4,15. Der Kläger hat daher die Steuerberaterprüfung nicht bestanden. Die Ansicht des FG, § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB sei insoweit mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig, als die dort als Bestehensquorum festgesetzte Zahl nicht 4,15, sondern 4,5 lauten müsse, ist unzutreffend und mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren.

1.
§ 28 Abs. 1 DVStB beruht auf § 158 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBerG in der hier noch anzuwendenden, bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. Steuerberatungsänderungsgesetz - 7. StBÄndG-, BGBl I 2000, 874, 1389) geltenden Fassung. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, Bestimmungen über die Durchführung der Steuerberaterprüfung zu erlassen. Die gesetzlichen Vorgaben, die dabei, soweit es hier interessiert, zu beachten sind, ergeben sich aus § 37a StBerG. Nach dessen Abs. 2 Satz 1 gliedert sich die Prüfung in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und in eine mündliche Prüfung, die ebenfalls aus mehreren zunächst gesondert bewerteten Einzelleistungen besteht. Wie sich aus § 37a Abs. 1 StBerG ergibt, müssen die Leistungen des Bewerbers in den drei Aufsichtsarbeiten und in der mündlichen Prüfung insgesamt das Urteil rechtfertigen, dass der Bewerber in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Nähere Vorgaben, wie dies zu ermitteln ist, insbesondere ob dabei ein bestimmtes Notenschema anzuwenden ist und in welcher Weise sich der Prüfungsausschuss (§ 37a Abs. 2 Satz 2 StBerG) aufgrund der von dem Bewerber in den drei Aufsichtsarbeiten und in der mündlichen Prüfung erbrachten Einzelleistungen das erforderliche Gesamturteil darüber bilden soll, ob der Bewerber die Voraussetzungen des § 37a Abs. 1 StBerG erfüllt, enthält das Gesetz -abgesehen von der Festlegung der Prüfungsgebiete in § 37a Abs. 3 StBerG- nicht. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats hat § 37a Abs. 1 StBerG entnommen, der Prüfling habe in der Prüfung darzutun, dass er Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitze, die für eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen auf den in § 1 StBerG genannten Gebieten erforderlich sind. Wie dies im Einzelnen festzustellen ist, wie Noten zu vergeben und bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zu berücksichtigen sind, hatte der Senat bisher nicht zu entscheiden.

2.
Der Verordnungsgeber war mangels gesetzlicher Vorgaben von Gesetzes wegen weitgehend frei, ein Bewertungsschema für die einzelnen Prüfungsleistungen festzulegen und Vorschriften darüber zu erlassen, wie aus den Einzelbewertungen ein Gesamturteil abzuleiten ist. Er hat hiervon zunächst in § 15 Abs. 1 DVStB dahin Gebrauch gemacht, dass er sechs Notenstufen festgelegt hat, wobei die Note "4", deren Bedeutung die Verordnung mit dem Begriff "ausreichend" kennzeichnet, einer Leistung zugeordnet ist, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift ist eine Bewertung mit halben Zwischennoten zulässig. Deren Bedeutung wird in der Verordnung nicht näher erläutert. Sie ergibt sich jedoch aus der Struktur des Bewertungsschemas. Mangels einer abweichenden Vergaberegel ist nach dem Sinngehalt einer aus aufsteigenden ganzen Zahlen bestehenden Benotungsskala die Zwischennote für eine Leistung zu vergeben, die den Anforderungen der höheren Note nicht mehr entspricht, die aber auch noch nicht in vollem Umfang die Merkmale einer Leistung der nächstniedrigeren Notenstufe aufweist. Die Bewertung einer Leistung mit einer Zwischennote ist mit anderen Worten Ausdruck eines annähernden Patts der für ihre Zuordnung zu der einen oder zu der anderen Note sprechenden Gesichtspunkte.
Wie eine Zwischennote bei der Bildung einer Gesamtnote oder der Feststellung des Bestehens der Prüfung zu berücksichtigen ist, hängt ebenso wie die Frage, ob eine solche Zwischennote überhaupt zugelassen wird, von den Regelungen des einschlägigen Prüfungsrechts ab, bei dessen Ausgestaltung der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Regelungsermessen in Anspruch nehmen kann. Denn entgegen der Ansicht des FG gibt es keinen "allgemeinen Grundsatz", wonach die Zwischennote noch der besseren Note, die Note 4,5 also der Note ausreichend zugeordnet werden muss, mithin mit dieser Note nach dem Notenschema des § 15 Abs. 1 Satz 2 DVStB bewertete Leistungen durchschnittlichen Anforderungen an einen angehenden Steuerberater entsprechen. Es ist nicht nachvollziehbar, woraus das FG den vorgenannten allgemeinen Grundsatz meint herleiten zu können. Das Urteil des FG setzt sich insbesondere nicht mit der von der Revision angedeuteten Erwägung auseinander, dass eine nach dem Bewertungsschema des § 15 Abs. 1 Satz 2 DVStB schlechter als mit der Note 4,0 bewertete Leistung eine Leistung ist, die die Prüfer bzw. die Prüfungskommission offenbar nicht als eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung anerkannt haben, wenn sie sich auch nicht entschließen mochten, sie als eine eindeutig mangelhafte Leistung einzustufen. Überdies spricht auch wenig dafür - geschweige denn, dass es vom FG für den Streitfall festgestellt worden wäre -, dass die Notenskala von den Prüfern und Prüfungsausschüssen in dem Sinne gehandhabt worden wäre, den das FG als richtig erkannt zu haben meint. Ist aber die Notenvergabe durch die Prüfer infolge (angeblich) fehlerhafter Anwendung der Zwischennote 4,5 rechtswidrig, kann die beklagte OFD nicht für verpflichtet gehalten werden, eine Prüfung allein deshalb für bestanden zu erklären, weil die Prüfungskommission auf der Grundlage dieser fehlerhaft festgesetzten Zwischennoten eine Gesamtnote errechnet hat, die bei der (angeblich) richtigen Handhabung der Notenskala eine für das Bestehen der Prüfung ausreichende (Gesamt-)Leistung kennzeichnen würde.

3.
Das Notenschema des § 15 Abs. 1 Satz 2 DVStB gilt im Übrigen, wie sich aus der Vorschrift eindeutig ergibt, unmittelbar nur für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen. Für die Bewertung des Gesamtergebnisses der Prüfung, für die "Noten" nicht vergeben werden, gilt es nicht und es ergibt sich dafür unmittelbar aus ihm auch sinngemäß nichts. Soll die Einzelbewertung der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfungsleistungen Sinn haben, kann es bei der Feststellung des Gesamtergebnisses nicht um eine unmittelbare Bewertung der Gesamtheit der Leistungen des Prüflings, sondern vielmehr in erster Linie nur darum gehen, aus den Noten für die einzeln bewerteten Prüfungsleistungen mit Hilfe einer mathematischen Rechenoperation oder eines sonstigen, an diese Einzelnoten anknüpfenden, sie möglicherweise unterschiedlich gewichtenden oder einzelnen von ihnen ausschlaggebende Bedeutung zumessenden Verfahrens das Gesamturteil darüber abzuleiten, ob der Prüfling dargetan hat, dass er die Voraussetzungen des § 37a Abs. 1 StBerG erfüllt, die Prüfung also bestanden hat. Allenfalls mag dann noch in einem zweiten Schritt eine gleichsam zusammenfassende Bewertungskorrektur anhand des Gesamteindrucks der Prüfungsleistungen in Betracht kommen, wie sie in manchen Prüfungsordnungen vorgesehen ist, von der DVStB jedoch nicht zugelassen wird.
Die Revision hat freilich mit Recht sinngemäß darauf hingewiesen, dass ein Kandidat mit einer errechneten Gesamtnote von 4,5 u.U. in zentralen, für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unerlässlichen Gebieten keine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, und er daher so gesehen mit Recht und ohne dass er sich über eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beschweren könnte, vom Zugang zum Beruf des Steuerberaters ausgeschlossen werden dürfte. Der Verordnungsgeber hat allerdings strenge Anforderungen dahin, dass der Prüfling auf allen oder zumindest bestimmten, besonders wichtigen Prüfungsgebieten mindestens ausreichende Leistungen erbringen müsse, nicht gestellt; er hat sich vielmehr damit begnügt, ein bestimmtes Notenquorum - 4,15 - vorzuschreiben, das der Bewerber im Durchschnitt seiner Leistungen erreichen muss, um die Prüfung zu bestehen. Der Verordnungsgeber hat für das Gesamturteil insbesondere der Frage keine Bedeutung beigelegt, ob der Prüfling ein insgesamt ausgeglichenes (obgleich schlechtes) Leistungsbild gezeigt hat oder ob er in einzelnen Fächern völlig versagt hat und ob ein solches völliges Leistungsdefizit z.B. in Prüfungsfächern festgestellt worden ist, die für die ordnungsgemäße Berufsausübung besonders wichtig sind oder deren Beherrschung sogar für einen Steuerberater schlechthin unerlässlich ist.
Der Verordnungsgeber der DVStB hat das Problem der Bildung des Gesamturteils auf der Grundlage von Einzelnoten, ohne deren Bedeutung unterschiedlich zu gewichten oder einzelnen Prüfungsfächern bzw. Prüfungsleistungen sogar ausschlaggebende Bedeutung beizulegen, gleichsam rein numerisch dahin gelöst, dass er in § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB eine schlichte Durchschnittsbildung aus der Note für die mündliche Prüfung und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung anordnet, welche nach § 25 Abs. 1 DVStB -und zwar durch Bildung einer Durchschnittsnote- zu errechnen ist. Der Verordnungsgeber konnte dabei davon ausgehen, dass bei gleichsam pauschalierender Betrachtung in einem solchen Fall ungeachtet der in einzelnen Prüfungsteilen erzielten Einzelnoten davon ausgegangen werden kann, dass der Bewerber die Voraussetzungen des § 37a Abs. 1 StBerG erfüllt. Diese Erwartung und damit die vom Verordnungsgeber in § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB gefundene Regelung lassen sich dadurch rechtfertigen, dass ein Kandidat, der einen solchen Notendurchschnitt erzielt, entweder in allen Prüfungsteilen Leistungen erbracht haben wird, die wenigstens annähernd der Definition der Note 4 entsprechen und die daher jedenfalls bei wohlwollender Beurteilung auf für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten schließen lassen, oder dass er ein solches Leistungsniveau zwar in einem oder mehreren Prüfungsteilen verfehlt haben wird, so dass er insoweit die nötige Qualifikation für den Beruf des Steuerberaters (noch) nicht besitzt, dass er dann jedoch in anderen Prüfungsteilen die Qualifikationsanforderungen so deutlich übertroffen haben wird, dass erwartet werden kann, er werde durch Erfahrung und ergänzendes Studium seine Lücken auf den Prüfungsgebieten, in denen er versagt hat, ohne weiteres schließen können.
Der Verordnungsgeber hat sich damit in Ausübung seines gesetzgeberischen Ermessens für eine der denkbaren Methoden entschieden, mit deren Hilfe auf der Grundlage von Einzelleistungen das Gesamturteil der Prüfungskommission in je für sich gesetzmäßiger Weise gebildet werden kann. Es liegt indes nach dem eben Ausgeführten auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass eine solche (unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 DVStB gleichsam doppelte) Durchschnittsberechnung nur einen groben, annäherungsweisen und mit zahlreichen Unsicherheiten behafteten Aufschluss darüber geben kann, ob der Prüfungskandidat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die für eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erforderlich sind.
Der Verordnungsgeber hatte deshalb einen umso weiteren Gestaltungsspielraum, bei welcher Durchschnittsnote er das pauschalierende Gesamturteil für gerechtfertigt hält, die Prüfung sei bestanden. Die äußerste Grenze dieses Gestaltungsspielraums wird allenfalls durch die Durchschnittsnote 4,0 gekennzeichnet. Würde nämlich bestimmt, dass die Prüfung von Bewerbern, die diese Gesamtnote bei der in § 28 Abs. 1 DVStB festgelegten Berechnungsmethode erreicht haben, schon wegen dieses Notenschnitts für nicht bestanden zu erklären ist, so würden damit u.U. Kandidaten von dem Zugang zum Beruf des Steuerberaters ausgeschlossen, die auf allen tatsächlich geprüften Prüfungsgebieten in allen Einzelabschnitten der Prüfung Leistungen erbracht haben, die durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Da dies hingegen bei Bewerbern, die einen Durchschnitt von unter 4,0 erzielt haben, nicht der Fall ist, solche Bewerber also zumindest in einem einzelnen Prüfungsteil Leistungen gezeigt haben, die durchschnittlichen Anforderungen nicht mehr entsprachen, kann ein Bestehensquorum von unter 4,0 grundsätzlich nicht beanstandet werden. Allenfalls mag insofern noch die Frage gestellt werden, ob das festgelegte Quorum dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ob der Verordnungsgeber also mit der Festlegung des Quorums überzogene, vor dem Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigende pauschalierende Anforderungen an den Qualifikationsnachweis in der Steuerberaterprüfung gestellt hat, etwa weil das Quorum schon bei geringfügigen Leistungsausfällen nicht erreicht wird. Diese Frage ist indes nach Ansicht des erkennenden Senats bei einem Bestehensquorum von 4,15 zu verneinen; überzogene Anforderungen an die Gesamtleistung eines Prüflings, der Zugang zum Beruf des Steuerberaters erhalten möchte, kommen darin nicht zum Ausdruck. Auch das FG führt keine erwägenswerten Gesichtspunkte dafür an, dass diese Frage anders zu beantworten sein könnte.
Entgegen der Ansicht des FG gibt es, wie ausgeführt, keinen "allgemeinen Grundsatz", wonach eine Zwischennote noch der besseren Note, die Note 4,5 also der Note ausreichend zugeordnet werden muss. Das gilt auch im Hinblick auf die Bestehensgrenze, mithin im rechnerischen Durchschnitt des Mündlichen und des Schriftlichen mit dieser Note nach dem Notenschema des § 15 Abs. 1 Satz 2 DVStB bewertete Leistungen nicht als durchschnittliche Anforderungen an einen angehenden Steuerberater entsprechend anzusehen sind. Abgesehen davon nämlich, dass die für das Bestehen der Steuerberaterprüfung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB (allein) ausschlaggebende Durchschnittsnote aus der Durchschnittsnote für die schriftlichen Arbeiten und der Bewertungsnote der mündlichen Prüfung für die Feststellung der Voraussetzungen des § 37a Abs. 1 StBerG, wie ausgeführt, ohnehin nicht unmittelbar ergiebig ist, ist für den vorgenannten Grundsatz weder vom FG eine rechtliche Grundlage angegeben worden noch sonst ersichtlich.

4.
Aus § 15 Abs. 2 DVStB in der inzwischen erneut geänderten Fassung der Verordnung zur Änderung der DVStB vom 19. August 1991 (DVStB a.F.) lässt sich, anders als das FG meint, kein Gesichtspunkt dafür gewinnen, dass eine mit schlechter als 4,0 bewertete Einzelleistung oder gar eine mit der Gesamtnote 4,5 bewertete Gesamtleistung in der Steuerberaterprüfung eine für die Zulassung zum Beruf des Steuerberaters "noch" ausreichende Leistung ist. Die dahin gehende Ansicht des FG lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch sonst nicht nach den Regeln juristischer Methodik ausreichend begründen.
Nach der vorgenannten Vorschrift "gilt" die Note 4,5 allerdings "noch als ausreichend". Die Revision hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass sich daraus schon deshalb nichts Wesentliches für die Rechtsansicht des FG herleiten lässt, weil § 15 Abs. 2 Satz 3 DVStB a.F. in einem Regelungszusammenhang zu § 25 DVStB a.F., nicht zu § 28 DVStB steht, wie in der auch vom FG angeführten Begründung der Bundesregierung zu der Verordnung (BRDrucks 341/91) ausdrücklich angemerkt wird. § 15 Abs. 2 Satz 3 DVStB a.F. betraf also nicht die Bildung einer Gesamtnote, von der das Bestehen der Prüfung abhängt, sondern die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Dementsprechend wurde die Vorschrift, worauf das FG selbst bereits zutreffend hingewiesen hat, überflüssig und vom Verordnungsgeber gestrichen, sobald in der einschlägigen Bestimmung, nämlich in § 25 Abs. 2 DVStB, die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung dahin geregelt wurden, dass die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 nicht übersteigen dürfe. Für den erkennenden Senat ist nicht nachvollziehbar, warum, wie offenbar das FG annehmen möchte, die Entscheidung des Verordnungsgebers, Prüfungskandidaten mit einer durchschnittlich nicht schlechter als 4,5 bewerteten schriftlichen Prüfungsleistung zur mündlichen Prüfung zuzulassen, zur Folge haben sollte, dass die Prüfung von Kandidaten für bestanden erklärt werden muss, die eine solche Durchschnittsnote nach Maßgabe der Berechnungsregel des § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB in der gesamten Prüfung erzielt haben. Es ist auch nicht nahe liegend, geschweige denn zwingend, dass eine für den Eintritt in den mündlichen Prüfungsabschnitt "noch ausreichende" Leistung auch den für das Bestehen der Prüfung aufzustellenden Anforderungen genügt.
Selbst wenn aber dem FG darin gefolgt werden könnte, dass der Verordnungsgeber der vorgenannten Änderungsverordnung bei einer (Gesamt-)Note von 4,5 eine i.S. der Notenskala des § 15 Abs. 1 Satz 2 DVStB ausreichende Prüfungsleistung angenommen hat, also von einer Leistung ausgegangen ist, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht, und selbst wenn dem FG auch darin beizupflichten sein sollte, dass der Verordnungsgeber in diesem Falle nicht hätte vorschreiben dürfen, die Prüfungsleistung entspreche trotz einer solchen Note nicht dem, was von einem angehenden Steuerberater verlangt werden muss und von Verfassungs wegen verlangt werden darf, fehlte es an einer tragfähigen Grundlage für die Schlussfolgerung des FG, der Verordnungsgeber der Änderungsverordnung vom 25. Juli 1996, der § 15 Abs. 2 Satz 3 DVStB gestrichen hat, habe an der Nomenklatur des § 15 Abs. 2 Satz 3 DVStB a.F. festhalten wollen. Denn diese Annahme steht in offenkundigem Widerspruch dazu, dass er in § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB ein Bestehensquorum von 4,15 festgesetzt bzw. an dieser Festsetzung, die sich bereits in früheren Verordnungen fand, festgehalten hat. Es ist vernünftigerweise auszuschließen, dass der Verordnungsgeber ein solches Bestehensquorum festgelegt hat, weil er meinte, er könne Kandidaten den Zugang zum Beruf nur bei durchschnittliche Anforderungen übertreffenden und von einem angehenden Steuerberater im Interesse des Schutzes des Rechtsuchenden vor mangelhaft qualifizierten Beratern an sich nicht unbedingt zu verlangenden Kenntnissen und Fähigkeiten eröffnen.

5.
Sachwidrig wäre es, wegen der - auch dem erkennenden Senat bekannten - hohen Misserfolgsquote in der Steuerberaterprüfung bei einer nach Maßgabe der verordnungsrechtlichen Bewertungsvorschriften den durchschnittlichen Anforderungen nicht genügenden Leistung durch eine Veränderung der Berechnungsregeln oder des festgesetzten Bestehensquorums das Prüfungsergebnis zu verbessern. Auch das angebliche Bewertungsverhalten der Prüfungsausschüsse, welche, wie das FG meint festgestellt zu haben, ihren prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum ebenso wie die Prüfungsbehörde selbst bei der Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Prüfung "zu Lasten der Kandidaten restriktiv wirkend ausschöpfen", könnte dies nicht rechtfertigen. Es ist nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Aufgabe der Prüfer bzw. der Prüfungsausschüsse, im Rahmen ihres (gerichtlicher Kontrolle freilich zugänglichen) prüfungsspezifischen Beurteilungsvorrechts die Bewertungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe festzulegen und im Einzelfall die Bewertung der Prüfungsleistung des Kandidaten vorzunehmen, ohne dass sich aus statistischen Betrachtungen über die Misserfolgsquote insoweit brauchbare Kontrollmaßstäbe gewinnen ließen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755).



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2004-02-03, VII R 1/03, BFH-Urteil

BFH-Urteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03

Leitsatz

1.
Allein der Umstand, dass ein in der Steuerberaterprüfung mitwirkender Prüfer Vorsitzender eines Instituts ist, das Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbietet, begründet für einen Prüfling, der nicht Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers.

2.
Es ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, ob die Prüfer ihre Stellungnahme zum Ergebnis des sog. Überdenkungsverfahrens ausreichend begründet haben.

3.
Es liegt im prüfungsspezifischen Ermessen des Prüfers, ob er einem Prüfling am Ende des von diesem gehaltenen Vortrags eine Zusatzfrage stellt und wann er das Prüfungsgespräch mit einem Prüfling beendet und keine weitere Ergänzung der Ausführungen mehr zulässt.

4.
Geben die Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung der Prüfungsleistung u.a. an, dass der Prüfling Ausführungen zu einem bestimmten Thema hat vermissen lassen, so ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt kausal für die Bewertung der Prüfungsleistung gewesen ist. Die Frage, ob der Prüfling die betreffenden Ausführungen gemacht hat, ist eine vom Tatrichter zu klärende Frage.


Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den schriftlichen Arbeiten der Steuerberaterprüfung 2000 die Durchschnittsnote 4,33. Die mündliche Prüfung wurde von dem beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzbehörde) für die Steuerberaterprüfung 2000/2001 gebildeten Prüfungsausschuss A (Prüfungsausschuss) abgenommen. Dabei wurden für den Kurzvortrag des Klägers die Note 3,5 und für die folgenden sechs Prüfungsabschnitte viermal die Note 4,5 und je einmal die Note 3,0 und 4,0 vergeben. Aufgrund der sich daraus ergebenden Gesamtnote 4,2 entschied der Prüfungsausschuss, dass der Kläger die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 22. und 23. Januar 2001 bat der Kläger unter Eingehen auf die ihm am Prüfungstag mündlich gegebene Begründung und unter Darstellung des Prüfungsverlaufs aus seiner Sicht um eine schriftliche Begründung der Bewertungen der einzelnen Prüfungsabschnitte der mündlichen Prüfung; der Prüfungsausschuss kam dieser Bitte mit Schreiben vom 16. Februar 2001 nach.

Der Kläger hat gegen die Prüfungsentscheidung Klage erhoben, mit der er sich nur gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen wendet, und hat im Verlauf des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) mit Schreiben an die Finanzbehörde vom 17. September 2001 unter Angabe verschiedener Einwendungen das Überdenken der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen beantragt. Der Prüfungsausschuss hat hierzu unter dem 25. Oktober 2001 Stellung genommen und hat an seiner Bewertung festgehalten. Seine Klagebegründung hat der Kläger auf Beurteilungs- und Verfahrensfehler gestützt. Er hat (u.a.) zum einen geltend gemacht, dass der Prüfungsausschuss falsch besetzt gewesen sei, weil --wie ihm im Nachhinein bekannt geworden sei-- der Prüfer B in der Zeit nach dem Tag der mündlichen Prüfung zum 1. Vorsitzenden eines Fachinstituts (Fachinstitut), welches Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbiete, gewählt worden sei. Dies führe bei der Abnahme von Prüfungen durch diesen Prüfer zu einem Interessenwiderspruch, denn durchgefallene Prüflinge seien potentielle neue Kunden für das Fachinstitut und der Zulauf zum Fachinstitut erhöhe sich außerdem dadurch, wenn ein überdurchschnittlich hoher Anteil der im Fachinstitut ausgebildeten Kandidaten die Steuerberaterprüfung bestehe. Die beiden in der Prüfung erfolgreichen Mitprüflinge seien jedenfalls Kunden des Fachinstituts gewesen. Zum anderen sei das Überdenkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil seine Einwände vom Prüfungsausschuss nicht aufgegriffen worden seien. Das FG hat die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 726 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, dass das Urteil des FG Bundesrecht verletze und außerdem auf einem Verfahrensmangel beruhe.

Das FG habe die §§ 82 bis 84 der Abgabenordnung (AO 1977) falsch angewandt. Der Prüfer B sei wegen seiner Tätigkeit für das Fachinstitut befangen gewesen und habe deshalb am Prüfungsverfahren nicht teilnehmen dürfen. Auch wenn der Prüfer B erst nach dem Tag der mündlichen Prüfung zum 1. Vorsitzenden des Fachinstituts gewählt worden sei, habe er unstreitig den Vorsitz des Fachinstituts bei der schriftlichen Notenbegründung am 16. Februar 2001 und während des Überdenkungsverfahrens innegehabt. Es habe daher jedenfalls für das Überdenkungsverfahren die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers B bestanden, weshalb dieser hieran nicht habe mitwirken dürfen. Die Gefahr der Voreingenommenheit des Prüfers B in seiner Funktion als Vorsitzender des Fachinstituts sei z.B. darin zu sehen, dass er, wenn ihm die Prüflinge nicht ohnehin bereits namentlich aus dem Fachinstitut bekannt seien, vor einer Entscheidung die Namen der Prüflinge mit der Kundenkartei des Fachinstituts abgleichen könne. Auch wenn es sich nach Ansicht des FG hierbei nur um eine abstrakte Gefahr handele, knüpfe doch die gesetzliche Regelung der Ablehnung bei Besorgnis der Befangenheit gerade an solche abstrakte Gefahren an.

Das Überdenkungsverfahren sei entgegen der Auffassung des FG nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Er habe mit seinem Antrag auf Überdenken der Prüfungsbewertung zwanzig Teilaspekte vorgetragen, der Prüfungsausschuss habe in seiner Stellungnahme jedoch nur fünf Teilaspekte aufgegriffen und sich somit mit seinen Einwendungen nicht auseinander gesetzt. Der Prüfungsausschuss hätte alle Einwendungen in sein Überdenken einbeziehen müssen, zumal mit dem Antrag auf Überdenken der Prüfungsbewertung nicht nur die allgemeine Bewertung in Frage gestellt worden sei, sondern auch Verfahrensfehler und konkrete Bewertungsfragen angesprochen worden seien. Das FG habe es daher zu Unrecht als ausreichend angesehen, dass der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme mehr eine Gesamtsicht gegeben habe, als auf Detailpunkte einzugehen.

Bei der mündlichen Notenbegründung am Prüfungstag habe der Prüfungsausschuss seinen Kurzvortrag nur insoweit kritisiert, als Ausführungen zur Mehrmütterorganschaft gefehlt hätten. Dieser Mangel habe auch bei dem Kurzvortrag eines Mitprüflings, der dasselbe Vortragsthema gewählt habe, bestanden. Diesem Mitprüfling sei aber am Ende seines Kurzvortrags vom Prüfungsausschuss eine Zusatzfrage zur Mehrmütterorganschaft gestellt worden, womit ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, durch seine Antwort auf die Zusatzfrage seine Leistung zu komplettieren, während ihm (dem Kläger) eine solche Zusatzfrage nicht gestellt und eine Möglichkeit zur Verbesserung seiner Darstellung nicht gegeben worden sei. Damit sei die Chancengleichheit verletzt worden. Das FG habe insoweit zu Unrecht geurteilt, dass die Führung des Prüfungsgesprächs in den der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Entscheidungsspielraum des Prüfers falle.

Ebenso unzutreffend habe das FG es dem Entscheidungsspielraum des Prüfers zugeordnet, dass in einem Prüfungsabschnitt der Prüfer seinen (des Klägers) Wunsch, seine Ausführungen ergänzen zu dürfen, mit den Worten abgelehnt habe: "Lassen Sie mal, es war doch alles richtig." Nur wegen dieser Bemerkung, die ein unmissverständliches Lob dargestellt habe, habe er darauf verzichtet, seine Ausführungen zu ergänzen. Da er für diesen Prüfungsabschnitt jedoch die Note 4,5 erhalten habe, müsse in der Bemerkung des Prüfers eine Täuschung gesehen werden, die zur Folge gehabt habe, dass seine Prüfungsleistung nur unvollständig erfasst worden sei.

Das FG habe eine notwendige Beweiserhebung unterlassen; dies stelle einen Verfahrensmangel dar. In der Begründung der Prüfungsentscheidung vom 16. Februar 2001 habe der Prüfungsausschuss bemängelt, dass im Kurzvortrag die gestiegene Bedeutung der Organschaft im Hinblick auf das neue Körperschaftsteuerrecht nicht hervorgehoben und die Haftungskonsequenzen aus einem Organschaftsverhältnis nicht angesprochen worden seien. Dies sei unzutreffend, da er auf beide Aspekte in seinem Kurzvortrag jeweils zweimal eingegangen sei. Zu Unrecht habe das FG insoweit die Ansicht vertreten, dass das angebliche Fehlen dieser Aspekte in seinem Kurzvortrag nicht kausal für die Bewertung des Vortrags gewesen sei, da es sich bei der Bewertung eines Vortrags um einen komplexen Vorgang aufgrund eines spontanen Eindrucks des Prüfers handele, der nicht nur die Summe von Einzelbewertungen darstelle. Die --nach Ansicht des FG fehlende-- Kausalität ergebe sich aber bereits aus dem Umstand, dass der Prüfungsausschuss in der Begründung der Prüfungsentscheidung auf das Fehlen der betreffenden Aussagen im Kurzvortrag hingewiesen habe. Bei der Frage, ob er in seinem Kurzvortrag die Bedeutung der Organschaft und die Haftungskonsequenzen erwähnt habe, handele es sich nicht um eine dem Beurteilungsspielraum unterliegende, sondern um eine gerichtlich nachprüfbare Tatsachenfrage, die vom FG hätte ermittelt werden müssen. Insoweit hätten Beweismöglichkeiten durch Zeugenaussagen und Urkunden (hier die Vortragsskizze) bestanden.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung sowie die Prüfungsentscheidung aufzuheben und die Finanzbehörde zu verpflichten, ihn zur Wiederholung des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung zuzulassen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Die Finanzbehörde beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) übereinstimmt und von der auch das FG im Streitfall zutreffend ausgegangen ist, können Prüfungsentscheidungen gerichtlich nur beschränkt überprüft werden. Prüferische Bewertungen sind von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers abhängig und damit unvertretbare höchstpersönliche Urteile. Die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung stößt daher dort an Grenzen, wo sie nicht auf fachspezifischen Urteilen darüber beruht, ob etwas "falsch" oder "richtig" ist, sondern auf einem Bewertungsvorgang, der sich auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der einzelnen beteiligten Prüfer vollzieht (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242; vom 28. November 2002 VII R 27/02, BFHE 201, 471, BStBl II 2003, 202, jeweils m.w.N.). Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

1. Zu diesen Verfahrensbestimmungen gehören, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, die Vorschriften der AO 1977 über die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen. Nach § 164a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) richtet sich die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des StBerG geregelt werden, nach der AO 1977. Im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG ist auch die Steuerberaterprüfung geregelt. Sie ist als ein Verwaltungsverfahren in berufsrechtlichen Angelegenheiten i.S. des § 164a Abs. 1 StBerG anzusehen. Die Vorschriften der AO 1977 finden auf dieses Verfahren also sinngemäß Anwendung. Für das Prüfungsverfahren, welches aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 158 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBerG in der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) geregelt ist, sind daher, was die Ablehnung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses wegen der Besorgnis der Befangenheit betrifft, über § 164a Abs. 1 StBerG die §§ 82 bis 84 AO 1977 sinngemäß anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1983 VII R 133/82, BFHE 137, 536, BStBl II 1983, 344).

Das FG hat zu Recht geurteilt, dass nach diesen Vorschriften der Prüfer B von der Beteiligung weder von der mündlichen Prüfung noch von dem nach § 29 DVStB durchzuführenden Überdenkungsverfahren ausgeschlossen war. Nach § 84 Satz 1 AO 1977 kann jeder Beteiligte ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren gemäß § 82 AO 1977 nicht tätig werden darf oder bei dem gemäß § 83 AO 1977 die Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Umstand, dass der Prüfer B zum 1. Vorsitzenden des Fachinstituts gewählt worden war, führt aber weder dazu, dass er gemäß § 82 AO 1977 in dem Prüfungsverfahren des Klägers nicht tätig werden durfte, noch vermochte dieser Umstand die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers gegenüber dem Kläger zu begründen.

Von den in § 82 Abs. 1 AO 1977 aufgeführten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Person nicht für eine Finanzbehörde in einem Verwaltungsverfahren tätig werden darf, kommt im Streitfall nur der in Satz 2 genannte Ausschlussgrund in Betracht, wonach einem nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ausgeschlossenen Beteiligten gleich steht, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Die "Unmittelbarkeit" des Vor- oder Nachteils ist nur gegeben, wenn dieser direkt durch die behördliche Tätigkeit oder Entscheidung verursacht wird und nicht erst --mittelbar-- durch Folgeakte oder das Hinzutreten weiterer Umstände eintritt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 1983 I R 301/81, BFHE 140, 26, BStBl II 1984, 409).

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall hinsichtlich des Prüfers B nicht vor. Das FG hat nicht festgestellt, dass der Prüfer B wegen seiner Funktion als 1. Vorsitzender des Fachinstituts durch die Abnahme der Steuerberaterprüfung des Klägers oder durch die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangt hat. Hieran ist der Senat gebunden, da der Kläger insoweit keine Verfahrensrügen erhoben hat (§ 118 Abs. 2 FGO).

Anders als der Kläger meint, war der Prüfer B auch nicht von der Mitwirkung an dem Prüfungsverfahren ausgeschlossen, weil seine Befangenheit gegenüber dem Kläger zu besorgen war. Das FG hat im Ergebnis zu Recht geurteilt, dass kein Grund i.S. des § 83 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vorlag, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers B zu rechtfertigen.

Das FG hat nicht festgestellt --und der Kläger hat dies auch nicht behauptet--, dass andere Kandidaten aus der Prüfungsgruppe dem Prüfer B persönlich als Kunden des Fachinstituts bekannt waren, so dass --falls dies überhaupt die Besorgnis der Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger begründet hätte-- der Verdacht hätte bestehen können, dass der Prüfer diese Prüflinge bevorzugt behandelt. Auch ansonsten gibt es keine konkreten tatsächlichen Feststellungen, die den Schluss auf eine Voreingenommenheit oder gar Feindseligkeit des Prüfers B im Prüfungsverfahren gerade gegenüber dem Kläger erlauben.

Es verbleibt vielmehr allein die Feststellung des FG, dass der Prüfer B in der Zeit zwischen der mündlichen Prüfung und der Durchführung des Überdenkungsverfahrens zum 1. Vorsitzenden des Fachinstituts bestellt worden ist. Allein aus dieser Tatsache leitet der Kläger die Folgerung ab, dass bei einem Prüfer, der über das Bestehen der Steuerberaterprüfung entscheide und zugleich an einer kommerziellen Steuerberaterausbildung als herausgehobenes Organ beteiligt sei, ein Interessenkonflikt zu besorgen sei, und die Gefahr bestehe, dass er Prüfungskandidaten entweder aus seinem Ausbildungsinstitut kenne oder ihre Namen mit der Kundenkartei seines Instituts abgleiche und deshalb nicht unvoreingenommen entscheide.

Die hierauf gestützte Befürchtung des Klägers, dass im Streitfall der Prüfer B hätte geneigt sein können, zu seinen Ungunsten zu entscheiden, weil es für den Ruf des Fachinstituts besser sei, wenn möglichst viele Kunden des Fachinstituts, nicht aber institutsfremde Prüflinge die Steuerberaterprüfung bestünden, vermag jedoch die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers B gegenüber dem Kläger nicht zu begründen. Der Grund, weshalb der Prüfer B sich so hätte verhalten können, lässt sich nur darin sehen, dass er sich von einem guten Ruf des Fachinstituts evtl. einen Vorteil für sich selbst als 1. Vorsitzender dieses Instituts hätte versprechen können. Der Umstand, dass eine an einem Verwaltungsverfahren mitwirkende Person möglicherweise Vorteile oder Nachteile aus einem bestimmten Ausgang dieses Verwaltungsverfahrens ziehen kann, ist aber --wie bereits ausgeführt-- durch § 82 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 in der Weise geregelt, dass nur unmittelbare Vor- oder Nachteile aufgrund der Tätigkeit oder Entscheidung dazu führen, dass diese Person an dem betreffenden Verwaltungsverfahren nicht teilnehmen darf. § 82 AO 1977 enthält Tatbestände, die typischerweise die Besorgnis begründen, dass der Amtsträger in dem betreffenden Verwaltungsverfahren wegen einer bestehenden Interessenkollision nicht unvoreingenommen entscheidet. Ob sich hieraus die Folgerung herleiten lässt, dass diese Vorschrift als vorrangig gegenüber dem lediglich ergänzenden § 83 AO 1977 anzusehen ist (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 82 AO 1977 Rz. 6, 9; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 21 Rz. 3), ob deshalb lediglich mittelbare Vorteile, die sich eine an einem Verwaltungsverfahren mitwirkende Person von dem Ausgang dieses Verfahrens versprechen mag, nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit dieser Person i.S. des § 83 AO 1977 zu begründen (so BFH-Urteil in BFHE 140, 26, 29, BStBl II 1984, 409, 410 f.) oder ob auch in einem solchen Fall, der in den Regelungsbereich der gesetzlichen Ausschlussgründe fällt, beim Hinzutreten besonderer Umstände ein Grund vorliegen kann, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des betreffenden Amtsträgers zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 4 C 13.85, BVerwGE 75, 214, 229), kann im Streitfall offen bleiben, da jedenfalls --wie bereits ausgeführt-- das FG derartige besondere Umstände nicht festgestellt hat. Die allein aus dem Umstand, dass der Prüfer B zum 1. Vorsitzenden des Fachinstituts bestellt worden ist, hergeleitete theoretische Möglichkeit, dass dieser nunmehr gegenüber Prüflingen, die nicht Kunden dieses Instituts waren, voreingenommen sein könnte, ist nach Ansicht des Senats ohne nach außen erkennbare Anhaltspunkte für eine derartige Voreingenommenheit so fern liegend, dass sie Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers nicht zu rechtfertigen vermag.

Auf die vom FG vorgenommenen Differenzierungen zwischen der zu besorgenden Befangenheit bei einem (bloßen) Vorstandsmitglied eines Lehrinstituts einerseits und einer Lehrkraft dieses Instituts mit erfolgsabhängigen Bezügen andererseits sowie zwischen unterschiedlich strengen Befangenheitsmaßstäben bei der Abnahme der mündlichen Prüfung einerseits und dem Überdenkungsverfahren andererseits kommt es daher im Streitfall nicht an.

2. Anders als der Kläger meint, ist das Überdenkungsverfahren auch im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 DVStB sind die Prüfer verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der obersten Landesbehörde beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Dieses verwaltungsinterne Verfahren des Überdenkens der Bewertung einer Prüfungsleistung stellt einen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unerlässlichen Ausgleich für den mitunter weitgehenden Ausfall einer gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung dar, welcher --wie bereits ausgeführt-- dadurch bewirkt wird, dass die Bewertung der Prüfu
gsleistung nicht allein auf fachspezifischen Urteilen beruht, sondern sich auch auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der einzelnen beteiligten Prüfer vollzieht (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 471, BStBl II 2003, 202; Senatsbeschluss vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, jeweils m.w.N.). In diesem Verfahren haben die beteiligten Prüfer ihre ursprüngliche Bewertung der Prüfungsleistung auf der Grundlage der vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwendungen zu überdenken und ggf. zu korrigieren.

Im Streitfall ist auf Antrag des Klägers das Überdenkungsverfahren durchgeführt worden. Das Ergebnis ist --wie in § 29 Abs. 2 DVStB vorgeschrieben-- dem Kläger schriftlich mitgeteilt worden. Der Ansicht des Klägers, dass die Prüfer dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten, weil sie in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 nicht auf alle von ihm in dem Antrag auf Durchführung des Überdenkungsverfahrens angesprochenen Teilaspekte eingegangen seien, ist das FG zu Recht nicht gefolgt.

a) § 29 Abs. 2 DVStB schreibt lediglich vor, dass dem Antragsteller das Ergebnis des Überdenkens schriftlich mitzuteilen ist; weitere Erfordernisse hinsichtlich der Begründung des Ergebnisses durch die Prüfer enthält die Vorschrift nicht. Es ist deshalb --ebenso wie es der Senat für die erste Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung entschieden hat (Senatsurteil in BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242)-- nach den Umständen des einzelnen Falles auszurichten, wie umfangreich die Begründung der Prüfer für das Ergebnis des Überdenkens zu sein hat. Zwar sollte, da das Überdenkungsverfahren einen Ausgleich für den teilweisen Ausfall einer gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung darstellt, dem Grundrechtsschutz des Prüflings so weit wie möglich Rechnung getragen werden. Auch sollte dem Prüfling, der für seinen Antrag auf Überdenken der Bewertung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 DVStB "begründete Einwendungen" vorzubringen hat, zu erkennen gegeben werden, dass die Prüfer diese Einwendungen zur Kenntnis genommen und beim Überdenken ihrer Bewertung berücksichtigt haben. Andererseits ist es aber nicht erforderlich, dass die Prüfer in ihrer Überdenkungsentscheidung auf jeden Aspekt der Einwendungen des Prüflings schriftlich eingehen (Senatsurteil in BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). Zum einen dürfte es sich gerade bei der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung in aller Regel so verhalten, dass bei den Prüfern nur ein Gesamteindruck von der Prüfung haften geblieben ist, der es nicht erlaubt, zu bestimmten Details des Prüfungsablaufs Stellung zu nehmen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Überdenken der Bewertung --wie bereits ausgeführt-- sich vornehmlich in dem der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Bereich der prüfungsspezifischen Bewertung zu vollziehen hat. Fachspezifische Fragen, was also von dem Kandidaten in der Prüfung fachlich falsch oder richtig dargestellt worden ist, oder tatsächliche Fragen, z.B. auf welchen Aspekt der Prüfling bei seinen Ausführungen eingegangen ist oder nicht oder ob er auf eine bestimmte Frage geantwortet hat oder nicht, sind hingegen nicht notwendig Bestandteil des Überdenkungsverfahrens. Es ist den Prüfern zwar nicht verwehrt, in ihrer Begründung zum Ergebnis des Überdenkens zu fachspezifischen oder tatsächlichen Fragen Stellung zu beziehen, insbesondere dann, wenn der Prüfling in seinem Antrag auf Überdenken der Prüfungsbewertung solche Fragen aufgeworfen hat und wenn die Prüfer nachträglich zu der Meinung gelangen, dass eine vom Prüfling vertretene Ansicht entgegen der vorherigen Einschätzung doch richtig oder jedenfalls vertretbar ist, und sie deshalb im Überdenkungsverfahren auch ihre Bewertung der Prüfungsleistung ändern wollen. Jedoch sind die Prüfer nicht verpflichtet, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens in eine Diskussion über die fachliche Richtigkeit bestimmter Teile der Prüfungsleistung einzutreten. Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der Prüfling im Rahmen der Anfechtung der Prüfungsbewertung die Wahlmöglichkeit hat, ob er vorrangig das verwaltungsinterne Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung durchführen lassen will und zu diesem Zweck ggf. die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt oder ob er --mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Entscheidung-- allein eine Rechtskontrolle durch das Gericht anstrebt, etwa weil er auch Rechtsfehler, z.B. im Prüfungsverfahren oder im Hinblick auf eine falsche und damit rechtswidrige fachspezifische Bewertung, geltend macht (Senatsbeschluss in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50).

b) Ob die Prüfer in ihrer schriftlichen Stellungnahme das Ergebnis des Überdenkens der Bewertung der Prüfungsleistung in ausreichend nachvollziehbarer Weise begründet haben, ist danach im Wesentlichen eine dem Tatrichter vorzubehaltende Würdigung. Im Streitfall ist die vom FG vorgenommene Würdigung, dass der Prüfungsausschuss seine Überdenkungsentscheidung ausreichend begründet habe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Zum einen hat der Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt, in welchen Punkten die Würdigung des FG rechtlich fehlerhaft ist. Wenn der Kläger geltend macht, dass er im Überdenkungsverfahren zwanzig Teilaspekte vorgetragen habe, welche eine abweichende Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung gerechtfertigt hätten, dass der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 jedoch nur fünf Teilaspekte aufgegriffen habe und dass das FG diesen Mangel in der Begründung der Überdenkungsentscheidung verkannt habe, so wird damit nicht deutlich, welche dieser sog. Teilaspekte das FG als in der Stellungnahme fehlend hätte beanstanden müssen. Es ist aber Sache des Revisionsklägers, die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich seiner Ansicht nach die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). Diese Umstände sind im Streitfall auch nicht etwa offensichtlich, da sowohl der Kläger als auch der Prüfungsausschuss sowohl zu dem Kurzvortrag des Klägers als auch zu den sechs Prüfungsdurchgängen der mündlichen Prüfung jeweils umfangreich Stellung genommen haben, so dass der Kläger mit seiner Revision hätte verdeutlichen müssen, welches seiner dem Prüfungsausschuss unterbreiteten Argumente dem FG hätte Anlass geben müssen, die Stellungnahme des Prüfungsausschusses zum Überdenkungsverfahren als lückenhaft anzusehen.

bb) Darüber hinaus ist aber auch die Rüge des Klägers, wonach das FG verkannt habe, dass im Streitfall --wie es der Kläger ausdrückt-- ein Überdenkungsverfahren ohne Überdenken stattgefunden habe, nicht begründet.

Aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, das auf die Inhalte sowohl des Antragsschreibens vom 17. September 2001 betreffend die Durchführung des Überdenkungsverfahrens als auch der darauf ergangenen Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 25. Oktober 2001 in vollem Umfang Bezug genommen hat, ergibt sich, dass sich der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Überdenken der Prüfungsentscheidung zum großen Teil auf seine Schreiben an die Finanzbehörde vom 22. und 23. Januar 2001 bezogen hat und dass der Prüfungsausschuss das seinerzeit darauf ergangene Begründungsschreiben vom 16. Februar 2001 in gleicher Weise zur Grundlage seiner späteren Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 gemacht hat. Die Einwendungen des Klägers, die Gegenstand des Überdenkungsverfahrens gewesen sind, und die hierzu abgegebene Stellungnahme des Prüfungsausschusses ergeben sich somit auch aus diesen Schreiben vom 22. und 23. Januar 2001 bzw. vom 16. Februar 2001, welche ebenfalls vom FG vollinhaltlich in Bezug genommen worden sind. Das FG hat daher zu Recht geurteilt, dass der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Überdenkungsverfahrens nicht noch einmal auf Beanstandungen des Klägers hat eingehen müssen, welche er bereits in seinem detaillierten Begründungsschreiben vom 16. Februar 2001 behandelt hatte.

In dem mehrseitigen Begründungsschreiben des Prüfungsausschusses vom 16. Februar 2001 setzt sich dieser mit den Darstellungen und Beanstandungen des Klägers aus dessen Schreiben vom 22. und 23. Januar 2001 eingehend auseinander und schildert --detailliert für jeden Abschnitt der mündlichen Prüfung--, welche mündlichen Leistungen des Klägers der Prüfungsausschuss positiv bewertet, in welcher Hinsicht er Fehler und Schwächen auf Seiten des Klägers vermerkt hat und aus welchen Gründen er zu der jeweiligen Leistungsbewertung gelangt ist. In seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 verweist der Prüfungsausschuss (zutreffend) darauf, dass er zum einen in seinem Schreiben vom 16. Februar 2001 diese Erwägungen, die zu der jeweiligen Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers geführt hätten, sehr zeitnah zur mündlichen Prüfung geschildert habe und dass der Kläger zum anderen in seinem Antragsschreiben vom 17. September 2001 nichts grundsätzlich Neues gegenüber seinen in Bezug genommenen Schreiben vom 22. und 23. Januar 2001 vorgetragen habe. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 auf Einzelheiten zu Fragen, was der Kläger in einzelnen Prüfungsabschnitten Richtiges oder Falsches geantwortet hat bzw. welche relevanten Aspekte er ausreichend gewürdigt hat oder nicht, nicht mehr eingegangen ist, sondern --wie es dem Sinn des Überdenkungsverfahrens entspricht-- sich nur noch mit der prüfungsspezifischen Wertungsfrage befasst hat, ob bestimmte vom Kläger geltend gemachte Umstände evtl. eine andere Benotung einzelner Prüfungsleistungen rechtfertigen.

Hinsichtlich seines Kurzvortrags hat sich der Kläger in seinem Antragsschreiben vom 17. September 2001 gegen die mit dem Begründungsschreiben des Prüfungsausschusses vom 16. Februar 2001 geäußerte Kritik gewandt, er habe unzureichend Schwerpunkte gebildet, habe die gestiegene Bedeutung der Organschaft im Hinblick auf das neue Körperschaftsteuerrecht nicht hervorgehoben und habe Haftungskonsequenzen aus einem Organschaftsverhältnis sowie die Problematik der Mehrmütterorganschaft nicht angesprochen. Wenn der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 auf diese zuvor bereits behandelten Gesichtspunkte nicht nochmals eingegangen ist, kann der Kläger hieraus nicht schließen, dass der Prüfungsausschuss im Überdenkungsverfahren seine diesbezüglichen Einwände nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Prüfungsausschuss ist lediglich den Einwänden des Klägers nicht gefolgt, sondern ist bei seiner Einschätzung, wie sie sich aus der Begründung vom 16. Februar 2001 ergibt, geblieben.

Im Übrigen hat der Kläger mit seinem Antragsschreiben vom 17. September 2001 geltend gemacht, dass
er im letzten Prüfungsabschnitt den Eindruck gehabt habe, viele Haupt- und Rückfragen schnell und präzise beantwortet und damit eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung erbracht zu haben, so dass für diesen Teil der Prüfung eine bessere Benotung als 3,0 zu erwägen sei,
bei ihm auch in den anderen Prüfungsabschnitten der Eindruck von konstruktiven Prüfungsgesprächen sowie einer insgesamt zufrieden stellenden Prüfungsleistung entstanden sei,
die Gewichtung richtiger und falscher Antworten überdacht werden möge, da er nahezu auf jede Frage die Grundlagen mit zumeist genauer Normangabe wiedergegeben, Tatbestände subsumiert und entscheidungserhebliche Aspekte herausgearbeitet habe,
er im Hinblick auf die detaillierte schriftliche Bewertungsbegründung darauf verzichte, sämtliche Prüfungsabschnitte im Detail nachzuzeichnen, aber um eine Neubewertung des Gesamteindrucks bitte,
er insoweit auch um Berücksichtigung bitte, dass seine mündliche Leistung besser als die schriftliche gewesen sei.
In seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 ist der Prüfungsausschuss auf die Einwände des Klägers eingegangen und hat (u.a.) ausgeführt, dass
der Vortrag des Klägers mit viel Wohlwollen begleitet und auch noch mit 3,5 benotet worden sei, was durch die Ausführungen des Klägers als nicht in Frage gestellt angesehen werden könne, dass aber der Kläger dieses Leistungsniveau in den folgenden sechs Prüfungsgängen ganz überwiegend nicht habe halten und bestätigen können,
der Kläger im letzten Prüfungsabschnitt eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Leistung gezeigt habe, die mit der Note 3,0 zutreffend gewürdigt worden sei und eine Anhebung der Note nicht zulasse,
der Kläger in der mündlichen Prüfung zwar viele Einzelaspekte geäußert habe, dass seine Beiträge aber --wie bereits in der Begründung vom 16. Februar 2001 dargestellt-- häufig nicht frageorientiert und ergebnisbezogen ausgefallen seien,
der Kläger zwar seine Leistungen in der mündlichen Prüfung gegenüber dem schriftlichen Prüfungsabschnitt verbessert habe, diese geringfügige Verbesserung jedoch nicht das Leistungsniveau im schriftlichen Prüfungsteil gänzlich in Frage stellen könne, zumal der Kläger nach Einschätzung des Prüfungsausschusses in vier der sechs fachlichen Abschnitte der mündlichen Prüfung keine Leistungen gezeigt habe, welche dem Anforderungsprofil für einen Steuerberater entsprächen.
Anders als der Kläger meint, kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 25. Oktober 2001 nur allgemeine Erwägungen enthalte, lediglich aus abstrakten Textbausteinen bestehe und ihr nicht entnommen werden könne, in welchem Umfang ein Überdenken der Bewertung stattgefunden habe. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, dass der Prüfungsausschuss zum Ergebnis des Überdenkens eine lediglich abstrakte oder oberflächliche Stellungnahme abgegeben hat, die dem FG hätte Anlass geben müssen, nicht etwa --wie der Kläger beantragt hat-- die Prüfungsentscheidung aufzuheben und die mündliche Prüfung erneut durchzuführen, sondern vom Prüfungsausschuss eine Erläuterung seines Festhaltens an der Prüfungsentscheidung anzufordern (vgl. Senatsurteil in BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). Vielmehr lässt die Stellungnahme des Prüfungsausschusses erkennen, dass der Kläger mit seinen Einwendungen, die seiner Ansicht nach eine bessere Benotung seiner Prüfungsleistungen rechtfertigen, gehört worden ist. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, sondern fällt vielmehr in den der gerichtlichen Kontrolle entzogenen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer, wenn diese sich die Einschätzung des Klägers, dass Teile seiner als nicht mängelfrei bewerteten Prüfungsleistungen in Wahrheit doch gut oder jedenfalls durchschnittlich gewesen seien, nicht zu Eigen gemacht, sondern an ihrer ursprünglichen Bewertung festgehalten haben. Soweit der Kläger rügt, dass der Prüfungsausschuss streitige Verfahrens- und Tatsachenfragen nicht angesprochen habe, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass die nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Gesichtspunkte der Prüfungsentscheidung nicht Gegenstand des Überdenkungsverfahrens sein müssen.

3. Zutreffend hat das FG geurteilt, dass die Art und Weise, wie der Prüfer ein Prüfungsgespräch führt, Bestandteil des prüfungsspezifischen Ermessens ist und dass im Streitfall die Chancengleichheit nicht dadurch verletzt worden ist, dass dem Kläger nicht ebenso wie einem der Mitprüflinge, der dasselbe Vortragsthema gewählt hatte, durch eine Zusatzfrage nach der Mehrmütterorganschaft Gelegenheit gegeben worden ist, seine Ausführungen insoweit zu ergänzen.

Richtig ist zwar der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verlangt, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen (Senatsurteil vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634). Das Prüfungsgespräch gehört aber nicht --wie in jenem vom Senat entschiedenen Fall der im Prüfungsraum zu vernehmende Baulärm-- zu den äußeren Prüfungsbedingungen. Es gehört vielmehr zum eigentlichen Kern der Leistungsprüfung und es ist daher allein dem jeweiligen Prüfer überlassen, wie er nach seinen persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen das Prüfungsgespräch führt. Er ist deshalb auch bei mehreren Prüflingen, die mit demselben Thema befasst sind, nicht gehalten, den Ablauf des Gesprächs in stets derselben Weise zu führen und schematisch dieselben Fragen zu stellen. Ob in einer bestimmten Prüfungssituation eine Zusatzfrage zu stellen und dem Kandidaten damit Gelegenheit zu weiteren Ausführungen zu geben ist, ist dem Prüfer überlassen und von ihm nach den Umständen des Falles und allein aufgrund seiner Einschätzung der Situation zu entscheiden. Die denkbaren Fallkonstellationen sind insoweit vielfältig und können keinen starren Regeln unterworfen werden. So muss eine Zusatzfrage nicht immer hilfreich sein. Sie muss nicht unbedingt dazu führen, dass der Prüfling sie zutreffend beantwortet und damit sein Leistungsbild verbessert; sie kann auch bewirken, dass der Prüfling in Beantwortung der Zusatzfrage erhebliche Wissenslücken offenbart und seinen bisher guten Prüfungsleistungen einen Makel hinzufügt. Diese Einschätzung der jeweiligen Prüfungssituation obliegt allein dem Prüfer und es liegt daher auch bei mehreren in einer ähnlichen Lage befindlichen Prüflingen, die gleichermaßen Ausführungen zu einem bestimmten Thema haben vermissen lassen, allein in seinem Ermessen, ob er einem der Prüflinge eine Zusatzfrage zu diesem Thema stellt, dem anderen hingegen nicht.

So ist es auch im Streitfall offen, ob der Kläger am Ende seines Kurzvortrags eine Zusatzfrage zur Mehrmütterorganschaft zur Zufriedenheit der Prüfer beantwortet und damit die Benotung seines Vortrags verbessert hätte. Das Fehlen von Ausführungen zur Mehrmütterorganschaft im Vortrag des Klägers mag zwar --nach seinen Angaben-- am Prüfungstag der einzige Kritikpunkt an seinem Vortrag gewesen sein. Dies war aber offenbar nur eine verkürzte Kritik in der mündlichen Notenbegründung; aus der schriftlichen Begründung der Prüfungsentscheidung vom 16. Februar 2001 ergeben sich dagegen eine Reihe anderer Kritikpunkte. Ebenso offen ist es, ob es sich für den Mitprüfling positiv ausgewirkt hat, dass diesem die entsprechende Zusatzfrage angeblich gestellt wurde. Jedenfalls haben nach der Stellungnahme des Prüfungsausschusses zum Überdenkungsverfahren vom 25. Oktober 2001 Zusatzfragen keinen Einfluss auf die Bewertung des Vortrags selbst gehabt. Der Kläger zieht diese Angabe zwar in Zweifel, gleichwohl gibt es keinen vom FG festgestellten Anhaltspunkt, dass diese Angabe tatsächlich unzutreffend ist. Dass einem Prüfling am Ende seines Vortrags eine Zusatzfrage gestellt wird, muss nicht zwingend bedeuten, dass die richtige Antwort auf diese Frage zu einer Verbesserung der Benotung des Vortrags führen wird. Die Zusatzfrage zu einem bestimmten Thema kann auch allein gestellt werden, um dem Prüfling vor Augen zu führen, dass er in seinem Vortrag Ausführungen zu diesem Thema hat vermissen lassen.

4. Da --wie ausgeführt-- die Frage, wie der Prüfer ein Prüfungsgespräch führt, Bestandteil des prüfungsspezifischen Ermessens ist, welches der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, gehört hierzu --wie das FG zutreffend entschieden hat-- grundsätzlich auch die Frage, ob und wann der Prüfer das Gespräch mit einem bestimmten Prüfling beendet und eine weitere Ergänzung seiner Ausführungen nicht mehr zulässt. Wenn somit in einem Prüfungsabschnitt dem Wunsch des Klägers, seine Ausführungen noch weiter ergänzen zu dürfen, nicht entsprochen und das Prüfungsgespräch mit ihm an dieser Stelle beendet worden ist, gibt dies zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass.

Dass der Prüfer dies nach dem Vorbringen des Klägers mit den Worten tat: "Lassen Sie mal, es war doch alles richtig.", ist vom FG in nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt worden, dass dem Kläger mit diesen Worten zu verstehen gegeben werden sollte, dass der Prüfer ergänzende Ausführungen des Klägers an diesem bestimmten Punkt der mündlichen Prüfung nicht mehr wünschte. Zutreffend hat das FG auch darauf hingewiesen, dass der Kläger --anders als er offenbar meint-- auch keine Möglichkeit zur Ergänzung seiner Ausführungen gehabt hätte, wenn der Prüfer an dieser Stelle das Prüfungsgespräch mit dem Kläger mit anderen Worten beendet hätte.

Das FG hat in dieser Äußerung des Prüfers auch kein --wie der Kläger meint-- unmissverständliches Lob seiner Leistung gesehen, sondern hat die Ansicht vertreten, dass eine solche Äußerung auch die Bedeutung "ist ja schon gut" in dem Sinne haben könne, dass der Prüfer seine Meinungsbildung über das Leistungsniveau des Prüflings bereits abgeschlossen habe und eine Nachbesserung nicht mehr habe akzeptieren wollen. Deshalb hat es das FG auch als nicht nachvollziehbar angesehen, dass der Kläger in der Bemerkung des Prüfers eine Täuschung über den Stand seiner Leistung sieht, die seiner Ansicht nach zur Folge gehabt habe, dass er im weiteren Verlauf der Prüfung nicht seine ihm mögliche Leistung habe erbringen können und seine Prüfungsleistung deshalb unvollständig erfasst worden sei. Diese Tatsachenwürdigung durch das FG wäre revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn das FG hiermit die bei der Kontrolle einer Prüfungsentscheidung anzuwendenden Maßstäbe in nicht nachvollziehbarer, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßender Weise angewandt hätte (vgl. Senatsurteil in BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). Dies ist jedoch nicht der Fall.

5. Das FG hat auch im Ergebnis zutreffend geurteilt, dass dem Prüfungsausschuss bei der Bewertung des Kurzvortrags des Klägers keine Bewertungsfehler unterlaufen sind, er insbesondere nicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Soweit der Prüfungsausschuss in seiner Begründung der Prüfungsentscheidung vom 16. Februar 2001 bemängelt hat, dass der Kläger in seinem Vortrag die gestiegene Bedeutung der Organschaft im Hinblick auf das neue Körperschaftsteuerrecht nicht hervorgehoben und die Haftungskonsequenzen aus einem Organschaftsverhältnis nicht angesprochen habe, hat das FG keine Feststellungen dahin getroffen, dass --wie es der Kläger behauptet-- diese Mängel im Vortrag tatsächlich nicht vorlagen, sondern der Kläger vielmehr auf beide Aspekte jeweils zweimal in seinem Vortrag eingegangen ist.

a) Insofern macht die Revision ohne Erfolg geltend, dass diese fehlende Tatsachenfeststellung auf einem Verfahrensmangel (§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO), nämlich der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG, beruhe, weil das FG es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, zu dieser Frage Beweis zu erheben. Es fehlt insoweit bereits an einer schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO); die Verfahrensrüge ist daher unzulässig.

aa) Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).

Im Streitfall macht die Revision den Nichteintritt des Rügeverlustes jedoch nicht geltend. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt sich kein Hinweis, dass der Kläger selbst oder sein Rechtsbeistand das Übergehen eines Beweisantrags des Klägers durch das FG gerügt hat. Vielmehr trägt der Kläger mit seiner Revisionsbegründung sogar vor, dass er den zuvor schriftsätzlich gestellten Beweisantrag, eine nach der Prüfung aufgezeichnete Videoaufnahme seines nachgestellten Kurzvortrags in Augenschein zu nehmen, in dem Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausdrücklich zurückgenommen habe.

bb) Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gehören Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil in BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802).

Auch hieran fehlt es aber im Streitfall. Die Revision legt nicht dar, welche Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts hätten aufdrängen müssen. Die Revision lässt unberücksichtigt, dass das FG die streitigen Tatsachen für nicht entscheidungserheblich gehalten hat, und legt hinsichtlich der Frage einer weiteren notwendigen Sachverhaltsaufklärung ihren eigenen Rechtsstandpunkt zugrunde, wonach die streitigen Tatsachen entscheidungserheblich gewesen seien.

b) Allerdings hält der Senat die in der Verfahrensrüge der Revision mitenthaltene Rüge der Rechtsverletzung für begründet.

Zu Recht wendet sich die Revision gegen die vom FG vertretene Ansicht, dass eine Beweiserhebung nicht in Betracht gekommen sei, weil die Frage, ob der Kläger in seinem Vortrag die gestiegene Bedeutung der Organschaft im Hinblick auf das neue Körperschaftsteuerrecht nicht hervorgehoben und die Haftungskonsequenzen aus einem Organschaftsverhältnis nicht angesprochen hat, nicht kausal für die Bewertung des Vortrags gewesen sei, da es sich bei der Bewertung eines Vortrags um einen komplexen Vorgang handele, der nicht nur die Summe von Einzelbewertungen darstelle. Dass diese angeblich fehlenden Passagen im Kurzvortrag des Klägers kausal für die Bewertung des Vortrags durch den Prüfungsausschuss waren, ergibt sich ohne weiteres aus der Begründung der Prüfungsentscheidung vom 16. Februar 2001. Es ist gerade der Sinn einer solchen Begründung der Prüfungsentscheidung, den Prüfling darüber zu informieren, auf welchen Erwägungen die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch die Prüfer beruht, damit er sich ggf. mit diesen Erwägungen inhaltlich auseinander setzen kann. Wird von den Prüfern eine solche Begründung abgegeben, kann auch davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die dort aufgeführten Gesichtspunkte für die Bewertung durch die Prüfer kausal gewesen sind. Das FG hat sich demgegenüber auf eigene Bewertungsgesichtspunkte gestützt.

c) Gleichwohl führt die Rechtsverletzung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da sich die Entscheidung des FG, keinen Beweis über die Frage zu erheben, ob der Kurzvortrag des Klägers die streitigen Passagen enthielt, im Ergebnis als richtig darstellt (§ 126 Abs. 4 FGO), denn es ist nicht ersichtlich, welche Beweise das FG hätte erheben können und müssen, um die streitigen Tatsachen zu klären.

Die Revision verweist insoweit auf --nicht benannte-- Zeugen und auf die Vortragsskizze, jedoch ist für keines dieser Beweismittel von der Revision dargetan oder sonst erkennbar, dass sie die streitigen Tatsachen sicher hätten klären können. Als namentlich bekannte Zeugen, die den Kurzvortrag des Klägers gehört hatten, wären nur die sechs Prüfer in Betracht gekommen, die alle das Begründungsschreiben des Prüfungsausschusses vom 16. Februar 2001 unterzeichnet haben, in dem es heißt, dass der Kläger in seinem Kurzvortrag die gestiegene Bedeutung der Organschaft im Hinblick auf das neue Körperschaftsteuerrecht nicht hervorgehoben und die Haftungskonsequenzen aus einem Organschaftsverhältnis nicht angesprochen habe. Eine Vernehmung der Prüfer als Zeugen, um zu erfragen, ob diese Angaben in dem Begründungsschreiben evtl. unzutreffend gewesen sind, ohne für eine solche mögliche Aussage einen Anhaltspunkt zu haben, wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen (vgl. dazu Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl., Einf. § 284 Rz. 27 ff.). Das FG durfte auch in jedem Fall --d.h. auch unter Zugrundelegung der Entscheidungserheblichkeit der streitigen Tatsache-- davon absehen, die Vortragsskizze des Klägers in Augenschein zu nehmen. Wenn sich aus der Vortragsskizze --wie der Kläger behauptet-- Anhaltspunkte zu den streitigen Passagen ergeben hätten, wäre dies gleichwohl kein sicherer Nachweis für die streitige Haupttatsache gewesen, dass die fraglichen Passagen über die Organschaft auch tatsächlich Bestandteil des Kurzvortrags des Klägers waren.

Da der Kläger hinsichtlich der Frage, ob der Ausschuss bei der Bewertung der Prüfungsleistung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, die materielle Beweislast trägt, hat das FG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.



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2006-11-21, VII R 39/06, BFH-Urteil

BFH Urteil vom 21.11.2006 - VII R 39/06


Leitsatz

Die Feststellung des Studienerfolges durch die Prüfungsentscheidung ist auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem der Bewerber sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hat; eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte praktische Tätigkeit ist bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht ergangen war.


Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) möchte an der Steuerberaterprüfung 2007 teilnehmen. Sie hat Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität in München studiert. Sie macht geltend, dieses Studium am 31. August 2005 abgeschlossen zu haben. Die letzte Prüfungsleistung hatte sie am 1. August 2005 erbracht, indem sie ihre Diplomarbeit ablieferte. Nach der Prüfungsordnung der Fakultät ist das Studium mit dem Ende des Monats abgeschlossen, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde, so dass in dem Diplomzeugnis der Klägerin vorgenanntes Datum als Tag des Bestehens der Diplomprüfung angegeben ist. Dieses Zeugnis ist der Klägerin allerdings erst am 28. Februar 2006 ausgehändigt worden, weil die Korrektur der Diplomarbeit erst im Februar 2006 abgeschlossen war. Zu dem vorgenannten Datum, dem 31. August 2005, lag lediglich eine Bestätigung des Korrektors vor, wonach die Diplomarbeit nach erster Durchsicht als bestanden gewertet werde.

Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 2005 als Steuerberatungsassistentin berufstätig ist, begehrt von dem Beklagten und Revisionskläger (Landesamt) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, dass bis zum 1. März 2006 eine praktische Tätigkeit von fünf Monaten angerechnet werde. Das Landesamt hat die Erteilung dieser Auskunft abgelehnt. Es ist der Ansicht, das Studium der Klägerin sei erst mit Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsergebnisse bei Aushändigung des Diplomzeugnisses im Februar 2006 abgeschlossen worden; die Zeiten einer Berufstätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt könnten für die Steuerberaterprüfung nicht angerechnet werden.

Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) das Landesamt verpflichtet, der Klägerin die Auskunft zu erteilen, dass die in den strittigen fünf Monaten ausgeübte Tätigkeit als praktische Tätigkeit i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) anerkannt wird. Es sah keinen Anlass, von dem in der Diplomurkunde ausgewiesenen Datum des Bestehens der Prüfung abzuweichen, zumal zu diesem Zeitpunkt bestätigt worden sei, dass die Diplomarbeit als bestanden gewertet werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Landesamts, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird:

Nach dem Beschluss des Senats vom 21. Januar 1999 VII B 214/98 ( BFHE 187, 170 , BStBl II 1999, 141 ) sei ein Universitätsstudium erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Prüfungsentscheidung ergangen ist; das sei hier nicht der 31. August 2005, sondern erst der 28. Februar 2006 gewesen. Entgegen der Ansicht des FG widerspreche dessen Urteil dieser Entscheidung. Erst wenn die Korrektur der Diplomarbeit und damit das Prüfungsverfahren mit Aushändigung der Diplomurkunde abgeschlossen ist, sei das Studium erfolgreich abgeschlossen. Auch die Studienordnung lasse nicht die Interpretation zu, das Studium sei zu einem früheren Zeitpunkt beendet. Nach dieser komme es darauf an, wann die vorgeschriebenen Leistungspunkte erbracht sind, was erst entschieden werden könne, wenn die Diplomarbeit korrigiert worden ist. Dementsprechend trage die Diplomurkunde auch das Datum des 28. Februar 2006; das Einsetzen eines früheren Bestehensdatums in der Diplomurkunde erscheine willkürlich.


Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Revision ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Der Klägerin ist die beantragte Auskunft nach § 38a StBerG zu erteilen.

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG verlangt für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung , dass der Bewerber ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat und danach zwei Jahre --mit den Maßgaben des § 36 Abs. 3 StBerG-- praktisch tätig gewesen ist. Der erkennende Senat hat daraus in seinem Beschluss in BFHE 187, 170 , BStBl II 1999, 141 gefolgert, dass sich die praktische Tätigkeit an die Ausbildung, das Hochschulstudium, anschließen müsse und eine bereits während des Hochschulstudiums aufgenommene praktische Tätigkeit auf die Zeit der Tätigkeit, die das Gesetz vor Eintritt in die Steuerberaterprüfung verlangt, nicht angerechnet werden könne. Der Senat hat weiter ausgeführt, sofern --wie regelmäßig-- das einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsrecht vorsehe, dass der Studienerfolg durch eine Prüfung festgestellt werde, sei das Studium erst abgeschlossen, wenn das betreffende Prüfungsverfahren abgeschlossen ist. Denn nur ein erfolgreich abgeschlossenes Studium erfüllt die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG und erst in der Prüfung wird festgestellt, ob der Student sein Studium mit Erfolg betrieben hat. Es ginge auch schwerlich an, der für den Vollzug des StBerG zuständigen Behörde die Beurteilung abzuverlangen, ob der Prüfungsbewerber in seinem Studium erfolgreich war oder nicht oder ob er --so die Fragestellung in dem vorgenannten Verfahren-- das Studium auch anders als durch die Prüfung hätte erfolgreich abschließen können, die er tatsächlich abgelegt hat.

An diesen Rechtsgrundsätzen ist festzuhalten. Aus ihnen folgt allerdings nicht ohne weiteres, dass die Klägerin in dem hier strittigen Zeitpunkt die Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung "abgeschlossenes Hochschulstudium" noch nicht erfüllt hatte und ihre im Oktober 2005 aufgenommene praktische Tätigkeit sich nicht an dieses Studium anschloss und daher nur teilweise berücksichtigt werden kann. Denn es ist nicht zwingend, dass der Zeitpunkt, in dem der Erfolg des Bewerbers in Studium und Prüfung durch eine Prüfungsentscheidung festgestellt wird und damit für die Zulassungsbehörde feststeht, mit dem Zeitpunkt identisch ist, in dem das Studium abgeschlossen worden ist. Es ist mit anderen Worten keineswegs ausgeschlossen, die Feststellung des Studienerfolges durch die Prüfungsentscheidung auf einen früheren Zeitpunkt gleichsam zurückzubeziehen. Dass dies geboten ist, wenn der Prüfling eine solche Entscheidung mit Rechtsbehelfen erstreiten musste, liegt auf der Hand; es ist aber nicht weniger in Betracht zu ziehen, wenn --anders als dies bei einer abschließenden mündlichen Prüfung der Fall zu sein pflegt, wenn aufgrund dieser das Bestehen der Prüfung von den Prüfern festgestellt wird-- die Prüfungsentscheidung aus anderen Gründen --hier: wegen der längere Zeit erfordernden Bewertung der Diplomarbeit-- nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ergeht.

Der erkennende Senat hat die Möglichkeit einer Differenzierung zwischen dem Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des Studiums und dem Zeitpunkt des Ergehens der diesbezüglichen Prüfungsentscheidung (hierfür auch Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 36 StBerG Rdnr. B 362) in dem vorgenannten Beschluss --ebenso wenig wie die Revision-- nicht erörtert, weil dort in dem strittigen Zeitpunkt nicht nur die Prüfungsentscheidung ausstand, sondern der Bewerber weder von seinem Recht Gebrauch gemacht hatte, sich von der Teilnahme an weiteren Prüfungsteilen befreien zu lassen, noch sämtliche danach zu erbringenden Prüfungsleistungen bereits erbracht hatte. Wie die Klägerin mit Recht hervorhebt, liegt der Fall hier nicht so; die Klägerin hatte vielmehr bei Aufnahme ihrer praktischen Tätigkeit im Oktober 2005 sämtliche von ihr erwarteten Prüfungsleistungen erbracht und es stand lediglich die Prüfungsentscheidung aus, die inzwischen ergangen ist.

In einem solchen Fall entspricht es einer an Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 StBerG orientierten Auslegung, das Hochschulstudium als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen anzusehen und eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte praktische Tätigkeit demnach bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigen, in dem der Bewerber sämtliche --später als den Prüfungsanforderungen genügend bewertete-- Prüfungsleistungen erbracht hat. Denn diese Vorschrift will, wie der Senat bereits in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt hat, sicherstellen, dass der Bewerber in seiner beruflichen Tätigkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten angewendet und dadurch vertieft und gefestigt hat, die er in dem Hochschulstudium --zu dem allerdings die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und die Ablegung der Prüfungsleistungen untrennbar dazu gehören-- erworben hat. Während der Zeit, in der seine Prüfungsleistungen bewertet werden, erwirbt der Bewerber keine solchen Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sich begreift und von der Klägerin mit Recht hervorgehoben worden ist.

Von diesem Verständnis geht im Übrigen offenbar auch die im Falle der Klägerin noch anzuwendende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 28. März 1996 (Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst II Nummer 7/1996) aus, nach deren § 29 Abs. 3 Satz 1 der Tag der letzten regulären Prüfung des Kandidaten das Datum des Zeugnisses und des mit ihm erteilten Diploms ist. Nichts anderes würde aber auch dann gelten, wenn es an einer solchen Bestimmung fehlte; denn eine in der Prüfungsentscheidung der Hochschule enthaltene Feststellung zu dem Zeitpunkt des Studienabschlusses entfaltet, anders als das FG offenbar meint, für die zum Vollzug des StBerG berufene Behörde nicht etwa nach Art eines Grundlagenbescheides Bindungswirkung.



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