Steuerberaterprüfung - Die Prüfungsgebiete

Rechtsgrundlagen

Die Steuerberaterprüfung
ist ein bundeseinheitlich geregeltes und staatliches Examen,
deren Organisation den Steuerberaterkammern unterliegt.

Nachstehen haben wir die rechtlichen Grundlagen
nach § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
zu den in der Prüfung verlangten Fachgebieten dargestellt.

 

Steuerberaterprüfung - Prüfungsgebiete

Die Steuerberaterprüfung ist in folgenden Prüfungsgebieten abzulegen:

(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.

(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind
1. Steuerliches Verfahrensrecht,
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzenrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
7. Volkswirtschaft,
8. Berufsrecht.
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.


In den Sonderfällen nach § 37 a (1) StBerG für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer kann ein Antrag auf Ablegung der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form gestellt werden.

Sondervorschriften gelten auch für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften, § 37 a (2) StBerG.

Das Steuerberaterexamen ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist, § 37 b StBerG. Diesem Prüfungsausschuss gehören nach § 10 DVStB drei Vertreter der Finanzbehörde und drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft an. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen von sehr gut bis ungenügend gebildet. Eine Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig. Als Gesamtnote gilt der auf zwei Dezimalstellen abgerundete Durchschnitt.

Das Examen gliedert sich in eine schriftliche und eine (gleichgewichtete) mündliche Prüfung.

Spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit hat die oberste Landesbehörde die Bewerber zur schriftlichen Prüfung zu laden. Diese besteht aus insgesamt drei Aufsichtsarbeiten, wobei sich eine auf das Gebiet Buchführung und Bilanzwesen erstreckt. Einzelheiten sind in § 16 DVStB nachzulesen. Die Bearbeitungszeit soll einer Aufsichtsarbeit soll mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen.

Für das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird eine eigene Gesamtnote gebildet, welche die Zahl 4,5 nicht übersteigen darf, damit der Bewerber zur mündlichen Prüfung zugelassen werden kann.

Zur mündlichen Prüfung ist zwei Wochen vorher zu laden.
Sie besteht aus einem Kurzvortrag (Fachvortrag über einen Gegenstand aus den Prüfungsgebieten nach § 37 (3) StBerG und aus sechs Prüfungsabschnitten aus den entsprechenden Prüfungsgebieten. Für den Fachvortrag werden dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der mündlichen Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt. Die auf jeden Bewerber insgesamt entfallende Prüfungszeit soll neunzig Minuten nicht übersteigen. In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.

Aus den vom Prüfungsausschuss festgelegten Noten wird für die mündliche Prüfung eine Gesamtnote gebildet.

Die Steuerberaterprüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eröffnet den Bewerbern im Anschluss an die mündliche Prüfung, ob sie die Prüfung nach Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden haben.

Nach einem auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellten Antrag, entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer über die Bestellung als Steuerberater, (§ 34 DVStB).

Bei Nichtbestehen kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.
Eine Wiederholung erfordert jeweils wiederum eine erneute Zulassung zur Prüfung.

Zu den Einzelheiten zur Durchführung der Steuerberaterprüfung vergleichen Sie bitte auch die Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (DVStB).

- ohne Gewähr -

Prüfungsvorbereitung

Für ein erfolgreiches Ablegen der Steuerberaterprüfung ist eine gezielte Vorbereitung tatsächlich unerlässlich, da das Steuerberaterexamen wohl als eine der schwierigsten beruflichen Prüfungen anzusehen ist.

Zu den aktuellen Vorbereitungskursen u.a. in München, in Nürnberg und in ... gelangen Sie hier.