Rechtsquellen
Rechtsquellen DVStB - Auszug
§ 25 DVStB
Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die oberste Landesbehörde hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.
§ 28 DVStB
Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
(1) Im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt.
Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden haben; er handelt insoweit als Vertreter der obersten Landesbehörde.
Noten werden nicht erteilt.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen.
(3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.